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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Filesharing</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>LG Hamburg: Bushido wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen zu Schadenersatz verurteilt</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 09:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.
Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.<span id="more-1984"></span></p>
<p>Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen aus vier Alben der klagenden Musikgruppe aus den Jahren 1999 bis 2004 leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen (Loops) eingearbeitet haben. Neben Bushido wurde auch sein Verlag verklagt. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Neben Schadensersatz wurde der Musiker zudem zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der Einnahmen aus den Verwertungen verurteilt.</p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits waren geschützte Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln. Die Kammer traf die Anordnungen, dass die Kläger und Komponisten dieser Werke bei der GEMA als Urheber eingetragen werden und ihnen die entsprechenden Ausschüttungen zustehen.</p>
<p>Die Kammer begründete die Entscheidung damit, Bushido habe  Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband, die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete.</p>
<p>Der Verlag hingegen muss keine Billigkeitsentschädigung leisten. Ein entsprechender Anspruch gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen habe.</p>
<p>Ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR ca. 35.000,00 gegen den Verlag wurde ebenfalls abgewiesen, da die Berechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei.</p>
<p>In dem zweiten Verfahren vor der Zehnten Zivilkammer (Az. 310 O 155/08) ging es wiederum um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Die Kammer folgte ebenfalls überwiegend den Anträgen der Kläger. Das Landgericht stellte hierbei fest, dass Bushido 16 verschiedene  Tonaufnahmen der Gruppe Dark Sanctuary rechtswidrig in 16 seiner Titel übernommen hat. Als Folge wurde die weitere Auswertung von insgesamt elf Tonträgern (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, untersagt.</p>
<p>Ebenso wurden den Auskunftsansprüchen über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger stattgegeben. Die Kammer kam auch in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass den Klägern gegenüber Bushido wegen unautorisierter Nutzung der jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens eine sogenannte Billigkeitsentschädigung zustehe, da Bushido die Persönlichkeitsrechte der Kläger schwerwiegend verletzt habe, indem er die Künstler nicht benannt und stattdessen deren Werke reduziert mit seinen Texten verband. Den Klageanträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung wurde weitgehend stattgegeben.</p>
<p>Urteile des Landgericht Hamburg vom 23. März 2010 &#8211; 308 O 175/08; 310 O 155/08</p>
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		<title>LG Magdeburg: Teurer Download &#8211; EUR 3.000,00 Anwaltskosten</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 11:04:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Landgericht Magdeburg hat am heutigen Tage bekannt gegeben, dass mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) ein Vater und dessen volljähriger Sohn verurteilt wurden, insgesamt EUR 3.000,00 an Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu erstatten.
Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressestelle des Landgericht Magdeburg hat am heutigen Tage bekannt gegeben, dass mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) ein Vater und dessen volljähriger Sohn verurteilt wurden, insgesamt EUR 3.000,00 an Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu erstatten.<span id="more-1968"></span></p>
<p>Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) in einem Strafverfahren eingeräumt hat, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u. a.) angeboten zu haben.</p>
<p>Hierdurch ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3-Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.</p>
<p>Der Vater hatte sich in dem Rechtsstreit damit verteidigt, von den Handlungen seines Sohnes nichts gewusst zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein,  einmal einen Computer bedienen zu können. Diese Einwendungen wies die Kammer zurück.</p>
<p>Der Vater hafte als Inhaber des Internetzugangs auch als Störer, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde. Der Vater hätte sich aufgrund seiner Unkenntnis sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.</p>
<p>Die Beklagten hatten sich zwar schon außergerichtlich strafbewehrt unterworfen, also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben,  müssen nun aber für die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von EUR 3.000,00 aufkommen. Bei 132 Musiktiteln entspricht dies rund EUR 22,00 pro Titel. Ein legaler Download wäre weitaus preiswerter gewesen.</p>
<p>Anhand der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zeigt sich mal wieder, dass jeder Filesharingfall einer Einzefallbetrachtung unterzogen werden muss. Erst im Anschluss hieran ist erkennbar, ob die Urheberrechtsabmahnung zurückzuweisen ist oder zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, die ggf. die Zahlung eines Vergleichsbetrages zur Erstattung der geforderten Rechtsanwaltskosten beinhaltet.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bleibt es auch nicht bei der Zahlung der EUR 3.000,00 für die Beklagten. Hinzukommen noch Anwalts- und Gerichtsgebühren für zwei Instanzen, das nochmals einen Betrag in gleicher Höhe ausmachen dürfte.</p>
<p>Urteil des Landgericht Magdeburg vom 17. März 2010 &#8211; 7 O 2274/09</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Landgericht Magdeburg</p>
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		<title>Abmahnung durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt &#8211; Verletzung des Urheberrechts im Internet (Filesharing)</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1911</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1911#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 16:19:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[BaumgartenBrandt]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell wird durch die Rechtsanwälte  BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Dateien abgemahnt (Filesharing).
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 850,00.
Je nach Einzelfall ist darauf abzustellen, ob man die Abmahnung zurückzuweisen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell wird durch die Rechtsanwälte  BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Dateien abgemahnt (Filesharing).<span id="more-1911"></span></p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 850,00.</p>
<p>Je nach Einzelfall ist darauf abzustellen, ob man die Abmahnung zurückzuweisen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des geforderten Schadensersatzes bzw. der Rechtsverfolgungskosten vollständig ablehnen sollte. Je nachdem wie sich der Sachverhalt gestaltet, kommt auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Verweigerung der Zahlung des geforderten Schadensersatzes bzw. der Rechtsverfolgungskosten <strong>oder</strong> die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlung eines möglichst geringen Schadensersatz bzw. möglichst geringer Rechtsverfolgungskosten in Betracht.</p>
<p>Wir müssen an dieser Stelle jedoch davor warnen, dass die Vogel-Strauß-Taktik, also keine Reaktion auf die Abmahnung, die Gefahr birgt, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung mit einer möglichen noch größeren Kostenfolge beantragt.</p>
<p>Ebenso wenig förderlich ist es, die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, denn an diese sind Sie die nächsten 30 Jahre gebunden.</p>
<p>Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der ihren Sachverhalt individuell analysiert und ihre Interessen bestmöglichst vertritt.</p>
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		<title>BGH (Verhandlungstermin): Haftung das Anschlussinhabers bei Filesharing</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1900</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 13:36:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.
Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.<span id="more-1900"></span></p>
<p>Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, denn durch den Anschluss hat er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt hat. Insofern ist es unerheblich ob er die Handlung selbst oder ein Dritter begangen hat. Maßgeblich ist nur, ob er seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Entscheidung ist insofern von weitreichender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auch in Missbrauchsfällen haften muss.</p>
<p>In der hierzu heute veröffentlichten Pressemitteilung heißt es wie folgt:</p>
<p>&#8220;Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.&#8221;</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p><span style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif;"><strong>Verhandlungstermin 18. März 2010</strong></span></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>I ZR 121/08</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008</strong></p>
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		<title>OLG Hamburg: Anbieten fremder Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren zustimmungspflichtig</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1415</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 13:37:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07).<span id="more-1415"></span></p>
<p>Der Beklagte betreibt einen Musikdienst im Internet. In diesem Rahmen bietet er Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren an. Damit können Dritten, d.h. den Abonnenten des Musikdienstes, die Aufnahmen hörbar gemacht werden. Der Musikdienst ermöglicht es den Abonnenten unter anderem, sich ein persönliches Musikprogramm zusammenzustellen. Die einzelnen zusammengestellten Titel kann der Abonnent im Rahmen des Nutzungszeitraums jeder Zeit von einem beliebigen Ort aus abrufen um im Streaming-Verfahren anhören.</p>
<p>Der Senat machte deutlich, dass die Zurverfügungstellung der Tonaufnahmen unter die Bestimmung des § 19a UrhG falle. Hierfür sei nicht erforderlich, dass  die Musikaufnahmen durch Downloaden in den Besitz des Nutzers gelangten. Nach Ansicht des Senats zeige dies bereits die systematische Einordnung des § 19a UrhG:  Auch bei § 19 UrhG (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten) und § 20 UrhG (Senderechts) gehe es um Formen der öffentlichen Wiedergabe. Ein Verbleib der Aufnahmen seitens des Verwenders sei nicht erforderlich.</p>
<p>Dem Künstler wie dem Tonträgerhersteller stehe im Fall einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 78 Abs. 1 Nr.1, 97 Abs.1 UrhG zu.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 11.02.2009 ( Az. 5 U 154/07)</p>
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		<title>Filesharing: Grüne für Legalisierung von privatem Musiktausch im Internet</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 15:31:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Presseberichten zufolge streben die Grünen eine teilweise Legalisierung des bisher verbotenen Musiktauschs im Internet an. „Ich halte eine Form einer Bagatellgrenze für sinnvoll“, wurde der Grünen-Politiker und Hamburger Justizsenator Till Steffen zitiert.
Steffen schlug den Berichten zufolge vor, bei dem Kauf von internetfähigen Geräten eine Gebühr zu erheben. Ein entsprechendes Verfahren habe sich bereits früher bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Presseberichten zufolge streben die Grünen eine teilweise Legalisierung des bisher verbotenen Musiktauschs im Internet an. „Ich halte eine Form einer Bagatellgrenze für sinnvoll“, wurde der Grünen-Politiker und Hamburger Justizsenator Till Steffen zitiert.<span id="more-1366"></span></p>
<p>Steffen schlug den Berichten zufolge vor, bei dem Kauf von internetfähigen Geräten eine Gebühr zu erheben. Ein entsprechendes Verfahren habe sich bereits früher bei dem Kauf von  leeren Audiokassetten  bewährt. Leerkassetten könnten mit Musik bespielt und durch die  Abgabe auf den Kaufpreis auch legal weitergegeben werden.</p>
<p>Der Grünen-Politiker bezeichnete die gegenseitige Versorgung mit Musik als einen &#8220;ganz normalen kulturellen Vorgang&#8221;. Nach der Aussage des Hamburger Justizsenators müsse zudem berücksichtigt werde, dass  ohnehin nicht jedes illegale Download strafrechtlich verfolgt werden könne.</p>
<p>Der grüne Senator griff damit den Vorschlag seiner eigenen Partei auf. Bereits im vergangenen Jahr hatten sich die Grünen für die Einführung einer sogenannten „Kultur-Flatrate“ stark gemacht.</p>
<p>Der Vorstoß Steffens stieß auf scharfe Kritik der Musikbranche. Der Sprecher des Bundesverbandes Musikindustrie  bezeichnete eine Bagatellgrenze als „indiskutabel“.</p>
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		<title>OLG Köln: Filesharing &#8211; Anschlussinhaber haftet für Ehegatten und Kinder</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 15:33:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09) wurde die Beklagte aus Oberbayern verurteilt, Euro 2.380,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.
Gegenstand dieses Filesharingfalles war das unerlaubte Anbieten von insgesamt 964 Musiktitel zum Download. Kläger dieses Verfahrens waren die Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09) wurde die Beklagte aus Oberbayern verurteilt, Euro 2.380,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.<span id="more-1348"></span></p>
<p>Gegenstand dieses Filesharingfalles war das unerlaubte Anbieten von insgesamt 964 Musiktitel zum Download. Kläger dieses Verfahrens waren die Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland. Nach vorangegangenen Ermittlungsverfahren über die Staatsanwaltschaft und die Zuordnung der IP-Adresse ließen die Musikfirmen die Klägerin abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete.</p>
<p>Da die Beklagte die geforderten Anwaltskosten nicht entrichtete, nahmen die Musikfirmen sie für die Abmahnung auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.</p>
<p>Der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, ob andere Personen Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen.</p>
<p>Im konkreten Fall habe die Beklagte nichts vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Hierzu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien.</p>
<p>Ferner sei auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Beklagte nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten.</p>
<p>Die Beklagte habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht verdeutlichen können, ob sie ihren Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.</p>
<p>Daher sei die Beklagte letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09)</p>
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		<title>OLG Köln: Filesharing &#8211; Mitarbeiter einer beauftragten Ermittlungsfirma nicht zwangsläufig parteiisch</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 13:34:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 W 95/09]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[Musikwerk]]></category>
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		<category><![CDATA[Online-Urheberrechtsverletzung]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.2009 (Beschluss vom 11.09.2009 – Az.: 6 W 95/09) ist der Mitarbeiter einer Ermittlungsfirma, welche im Bereich von Urheberrechtsverletzungen wegen unerlaubtem Filesharing tätig ist, nicht zwangsläufig parteiisch.
In dem gerichtlichen Verfahren um eine P2P-Urheberrechtsverletzung ging es um die Bewertung der eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters einer Ermittlungsfirma, die für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.2009 (Beschluss vom 11.09.2009 – Az.: 6 W 95/09) ist der Mitarbeiter einer Ermittlungsfirma, welche im Bereich von Urheberrechtsverletzungen wegen unerlaubtem Filesharing tätig ist, nicht zwangsläufig parteiisch.<span id="more-1341"></span></p>
<p>In dem gerichtlichen Verfahren um eine P2P-Urheberrechtsverletzung ging es um die Bewertung der eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters einer Ermittlungsfirma, die für die Klägerin, die Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Musikwerk, Online-Urheberrechtsverletzungen verfolgt.</p>
<p>Der Mitarbeiter versicherte, die betreffenden Musikdateien heruntergeladen und einen Hörvergleich durchgeführt zu haben. Daher sei sicher, dass es sich bei den Dateien um Werke der Klägerin handle.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats stellt diese Erklärung ein taugliches Beweismittel zur Glaubhaftmachung dar. Allein der Umstand, dass der Erklärende Mitarbeiter der Ermittlungsfirma sei und für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalte, führe nicht zwangsläufig zu einer Parteilichkeit.  Es sei vorliegend kein Grund erkennbar, aus dem sich ein Interesse des Mitarbeiters ergebe, Unterlassungsansprüche gegen Dritte durchsetzen zu lassen, die keine Rechte der Klägerin verletzt hätten, argumentierte der Senat.</p>
<p>Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 11.09.2009 &#8211; Az.: 6 W 95/09</p>
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		<title>LG Düsseldorf: Anschlussinhaber haftet bei illegalem Filesharing auch für volljährige Familienmitglieder</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 08:38:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[volljähriges Familienmitglied]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.
Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.<span id="more-1240"></span></p>
<p>Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt habe.</p>
<p>Er habe es also Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257).</p>
<p>In diesem Zusammenhang erscheine es gerechtfertigt, ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen. Ob von dem Anschlussinhaber irgendwelche Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden und/oder die Angehörigen angewiesen wurden, keine illegalen Handlungen vorzunehmen, wurde nichts vorgetragen.</p>
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		<title>Wir wünschen Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010!</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jan 2010 15:50:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[verpackungsverordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser!
Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen wünscht Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010 und angenehme Urlaubstage. Wir bedanken uns auf diesem Wege für die angenehme Zusammenarbeit, das in uns gesetzte Vertrauen sowie für das Interesse an den von uns in diesem Blog veröffentlichten Artikel.
Auch in 2010 stehen wir Ihnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,<br />
liebe Leserinnen und Leser!</p>
<p>Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen wünscht Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010 und angenehme Urlaubstage. Wir bedanken uns auf diesem Wege für die angenehme Zusammenarbeit, das in uns gesetzte Vertrauen sowie für das Interesse an den von uns in diesem Blog veröffentlichten Artikel.<span id="more-1215"></span></p>
<p>Auch in 2010 stehen wir Ihnen insbesondere zu Fragen des Wirtschafts-, Internet- und Onlinerecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht wieder gerne beratend zur Verfügung.</p>
<p>Soweit Sie noch Urlaub haben, so genießen sie diese noch ruhigen Tage, denn auch in 2010 sind eine Reihe von interessanten Entscheidungen sowie Umsetzungen von EU-Richtlinien zu erwarten. Bereits Anfang Januar wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshof anstehen, ob Bewerbung eines Produktes mit einem Garantieversprechen ohne Angaben der Garantiebedingungen wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>Rückblickend auf das vergangene Jahr lässt sich festhalten, dass eine Reihe von neuen Gesetzen bzw. Verordnungen wie die Verpackungsverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz (Vorratsdatenspeicherung!), die Preisangabenverordnung und das Batteriegesetz dem Onlinehandel einiges abverlangt haben. Nicht nur diese Gesetzesänderungen bzw. Novellierungen, sondern auch  zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichthofs oder diverser Oberlandesgerichte zum Fernabsatzrecht, Wettbewerbsrecht, sowie zum Markenrecht und Urheberrecht erforderten Aufmerksamkeit, Berücksichtigung und zugleich sofortige Umsetzung der Änderungen. Damit Sie als Unternehmer rechtzeitige informiert sind und auf diese Änderungen angemessen reagieren können, dürfen wir Ihnen nur unser Schutzpaketeprogramm nahe legen. Gerne informieren wir Sie hierzu telefonisch und kostenlos.</p>
<p>Filesharing war nicht nur ein Thema in 2009, sondern wird auch viele 2010 beschäftigen. Vor gerade mal zwei Wochen haben wir berichtet, dass Universal Music GmbH (<a title="Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1065">Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH</a>) Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen den Kampf angesagt und eine neue Welle von Abmahnungen durch die von ihr beauftragten Rechtsanwälte Rasch ausgesprochen hat.</p>
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