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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Fix</title>
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		<title>GASAG-Klagen: Kein Verjährungsbeginn der Rückzahlungsansprüche vor Ende 2008</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 U 160/06) erfolgen konnte.</p>
<p><span id="more-2085"></span></p>
<p>Die Abteilung 4 führt hierzu aus, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren eintritt. Die Frist beginne gemäß § 195 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches habe die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kenne, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe.</p>
<p>Anders gelte es aber bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, die selbst ein rechtkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Hier können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Der Gläubiger müsse auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zuzumuten sei.</p>
<p>Vorliegend war die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor dem Urteil des Kammergerichts vom 28.10.2008 – 21 U 160/06 – zuzumuten.</p>
<p>Bis zu dieser Entscheidung wurde die fragliche Preiserhöhungsklausel der Beklagten durch die Berliner Instanzgerichte mehrheitlich für wirksam erachtet. Zudem wurde die Befugnis der Beklagten zur Preisanpassung auch auf Grund der Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsanpassung bejaht.</p>
<p>Diese Auffassung entspricht auch im Wesentlichen der Rechtsprechung der Abteilung 2 des Amtsgerichts Mitte. Die Abteilung 2 stellt jedoch entgegen der Abteilung 4 im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nicht auf das Urteil des Kammergerichts (KG, a.a.O.) aus dem Jahr 2008, sondern auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Urteil vom 15. Juli 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 225/07) ab.</p>
<p>Das Amtsgericht Mitte (Urteil des AG Mitte vom 27. Juni 2010 &#8211; 2 C 527/09-;  Urteil des AG Mitte vom 28. September 2010 &#8211; 2 C 512/09 -; Urteil des AG Mitte vom 1. Februar 2011 &#8211; 2 C 259/10) führt hierzu aus, dass die dreijähre Regelverjährung für Bereicherungsansprüche nicht abgelaufen ist. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt zwar keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr eine Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifeshafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.</p>
<p>Genauso hat es sich vorliegend bis zu den die jahrelange andauernde Instanzrechtsprechung abändernden Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes bis Sommer 2009 zugetragen, so dass eine Verjährung bei Klagezustellung ausscheidet.</p>
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		<title>GASAG-Klagen: Weitere Erfolge in der Berufungsinstanz zeichnen sich ab – Jetzt Ansprüche geltend machen, da Verjährung droht!</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 07:06:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[GASAG-Sondertarifverträge]]></category>
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		<description><![CDATA[Ende des Kalenderjahres 2010 verjähren die Rückforderungsansprüche der GASAG-Sondertarifkunden für Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006. Von über 300.000 betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht. Den Sondertarifkunden der GASAG-Sondertarifverträge  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ bleibt nur noch bis Ende dieses Jahres Zeit, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen.
Nicht nur der Bundesgerichtshof hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende des Kalenderjahres 2010 verjähren die Rückforderungsansprüche der GASAG-Sondertarifkunden für Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006. Von über 300.000 betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht. Den Sondertarifkunden der GASAG-Sondertarifverträge  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ bleibt nur noch bis Ende dieses Jahres Zeit, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen.<span id="more-1948"></span></p>
<p>Nicht nur der Bundesgerichtshof hat dieses Jahr mit seinem am 14. Juli 2010 verkündeten Urteil (BGH VIII ZR 246/08) den Weg für die Rückforderung überzahlter Gastarife geebnet. Auch die Amtsgerichte haben den Rückforderungsansprüchen in den letzten Monaten überwiegend stattgegeben. Gegen eine Reihe von Urteilen hat die GASAG Berufung eingelegt. Aber auch hier zeichnet sich derzeit ab, dass die Kunden siegen werden.</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat als Berufungsinstanz mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 der GASAG den Hinweis erteilt, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der GASAG zurückzuweisen. Die Kammer verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Mitte und begründete dies in Ergänzung mit dem Hinweis auf die Grundsätze der Vertragsfreiheit sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.</p>
<p>Die Gerichte haben somit die Weichen für die Sondertarifkunden gestellt. Die Verbraucher können damit ihre überzahlten Beträge von ca. EUR 0,01 für je eine Kilowattstunde zurückfordern. Dies kann im Einzelfall je Haushalt zwischen EUR 100,00 und EUR 1.000,00 betragen.</p>
<p>Die GASAG betont immer wieder, dass freiwillige Zahlungen von ihr nicht zu erwarten sein werden. Zuletzt äußerte sich der ein Sprecher der GASAG nach der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteiles: <strong>&#8220;Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen.&#8221;</strong></p>
<p>Dies bedeutet, dass auch nur derjenige Kunde die überzahlten Beträge zurückerstattet bekommt, der bis zum Ende dieses Jahres einen Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben hat.</p>
<p>Die Strategie der GASAG läuft auf eine einfache Rechnung hinaus. Da von 300.000 betroffenen Sondertarifkunden bislang lediglich 900 ihre Forderung geltend gemacht haben, werden über 299.000 Haushalte leer ausgehen. Für die GASAG bedeutet dies eine Einsparung von ca. 90 Millionen Euro. Dem Geschäftsbericht 2009 der GASAG ist zu entnehmen, dass sie 2009 langfristige Rückstellungen in Höhe von EUR 111,66 Millionen, kurzfristige Rückstellungen in Höhe von EUR 68,95 Millionen gebildet und einen Überschuss von ca. EUR 90 Millionen erwirtschaftet hat.</p>
<p>Die Höhe der Einsparung entspricht nahezu dem erwirtschafteten Überschuss, so dass die GASAG bei Berücksichtigung der Rückstellungen ohne Weiteres in der Lage wäre, die Forderungen gegenüber allen Sondertarifkunden auszugleichen.</p>
<p>Die Zeit läuft jedoch für die GASAG. Nach dem 31. Dezember 2010 hat die GASAG die Möglichkeit, gegenüber Rückforderungsansprüchen der Kunden die Einrede der Verjährung zu erheben und jegliche Leistung für diesen Zeitraum dauerhaft zu verweigern.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Bevor die Ansprüche verjähren, können wir nur jedem betroffenen Sondertarifkunden dringend anraten, sich umgehend von einem fachkundigen Anwalt rechtlich beraten zu lassen.</strong></p>
<p>Sollten auch Sie betroffener Tarifkunde sein, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen ab sofort unter <strong>0 30 &#8211; 34 90 27 63 telefonisch</strong> zur Verfügung. Wir haben bereits eine Vielzahl von GASAG-Kunden vor den Berliner Gerichten vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Vertretung ankommt.</p>
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		<title>GASAG: Gerichtliche Niederlagen führen nicht zum Umdenken – Verjährung droht</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Sep 2010 11:35:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[BGH VIII ZR 246/08]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der Berliner GASAG, die sie in den Sondertarifverträgen  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ verwendete, für unwirksam erklärt hatte, war zunächst zu erwarten, dass die GASAG die hiervon betroffenen Kunden entschädigen oder zumindest eine Teilentschädigung anbieten würde. Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH ZR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der Berliner GASAG, die sie in den Sondertarifverträgen  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ verwendete, für unwirksam erklärt hatte, war zunächst zu erwarten, dass die GASAG die hiervon betroffenen Kunden entschädigen oder zumindest eine Teilentschädigung anbieten würde. Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH ZR 225/07) hat die GASAG durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben, dass sie für Rückforderungen keinen Raum sehe.<span id="more-1947"></span></p>
<p>An dieser grundsätzlichen Ausrichtung hat die GASAG bis heute nichts geändert, nur dass sie ihre Verteidigungsstrategie im Laufe der Zeit aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen geändert hat. Argumentierte die GASAG noch anfangs, dass der Kunde bei Verwendung einer vom BGH unbeanstandeten Preisanpassungsklausel keinen anderen Preis bezahlt hätte, ist sie nun vornehmlich dazu übergegangen, darauf abzustellen, ob der Kunde den Preiserhöhungen aufgrund vorbehaltsloser Zahlung stillschweigend zugestimmt habe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08) ausgeführt, dass es auf einen Widerspruch gegen die angekündigten Preiserhöhungen nicht ankommt. Auch ein Zug vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe brachte der GASAG nicht den gewünschten Erfolg; die Verfassungsrichter wiesen die Beschwerde der GASAG zurück und bestätigten die Rechtsprechung des BGH zum Verbot bestimmter Gaspreiserhöhungen.</p>
<p>Vor dem für die GASAG zuständigen Berliner Amtsgericht Mitte kam es nach Einschätzung des Verfassers mit Ausnahme von wenigen Urteilen überwiegend zur Verurteilung der GASAG zu Rückerstattung aufgrund der Preiserhöhung geleisteter Mehrkosten.</p>
<p>Trotz dieser Umstände geht die GASAG gegen diese Urteile in nahezu allen uns vorliegenden Fällen in die Berufungsinstanz. Dies bestätigt nochmals die bislang gefahrene Strategie der GASAG und gerade nicht dazu, dass sie freiwillig irgendwelche Beträge erstatten wird. Das Unternehmen rechnet zwar mit Rückzahlungen, wird von sich aus aber nichts in dieser Richtung unternehmen. Vielmehr äußerte sich der ein Sprecher der GASAG nach der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteiles: &#8220;Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen.&#8221;</p>
<p>Nach alldem müsste man davon ausgehen, dass eine Verteidigung der GASAG gegen die erhobenen Rückzahlungsansprüche nicht erfolgversprechend sein würde. Dies mag aus rechtlicher Sicht, jedoch nicht aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zutreffen.</p>
<p>Bei genauerem Hinblick geht die auf Abschreckung vor einer Klageerhebung ausgerichtete Strategie der GASAG auf. Von den 350.000 von der unwirksamen Preisanpassungsklausel betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 den gerichtlichen Klageweg bestritten. Hinzu kommt, dass die „Zeit für die GASAG läuft“. Die Ansprüche der Kunden stammen aus den Jahren 2005 und 2006. Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche in drei Jahren. Der betroffene Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 ist in den überwiegenden Fällen bei Zugrundelegung einer Rechnungsstellung in 2006 bereits zum 31. Dezember 2009 verjährt. Die übrigen Ansprüche verjähren zum <strong>31. Dezember 2010</strong>.</p>
<p>Nach dem 31. Dezember 2010 hat die GASAG die Möglichkeit gegenüber Ansprüchen auf Rückerstattung von unberechtigten Mehrleistungen aus dem Zeitraum 2006 durch Erhebung der Einrede der Verjährung die Leistung dauerhaft zu verweigern.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Aus diesen Gründen können wir nur jedem von der Preiserhöhung betroffenen Sondertarifkunden aufgrund der anstehenden Verjährung dringend anraten, umgehend sich von einem fachkundigen Anwalt rechtlich beraten zu lassen.</strong></p>
<p>Sollten auch Sie betroffener Tarifkunde sein, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen ab sofort unter <strong>0 30 &#8211; 34 90 27 63 telefonisch</strong> zur Verfügung. Wir haben bereits eine Vielzahl von GASAG-Kunden vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Vertretung ankommt.</p>
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		<item>
		<title>Amtsgericht Berlin-Mitte: GASAG im Streit um Gaspreise (Sondertarifverträge) zur Rückzahlung verurteilt</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1830</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 08:09:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.
Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.<span id="more-1830"></span></p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran fest, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspreiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren. Wir vertreten bereits eine große Anzahl von Sondertarifkunden. Die Argumentation der GASAG in ihren unterschiedlichen Klageerwiderungen ist uns hinreichend bekannt.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen hat vor dem Amtsgericht Mitte ein erstes Urteil erwirkt, wonach die GASAG aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel zur Rückzahlung der durch die Preiserhöhung im Oktober 2005 und Januar 2006 erlangten Leistungen verurteilt wurde.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Betroffen sind hiervon die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden dieser Tarife eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der GASAG geltend zu machen und gegebenenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Sollten Sie auch einen vorgenannten Sondertarifverträge („Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“) mit der GASAG abgeschlossen haben und sich gegen die Preiserhöhungen wehren, können wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Urteil des Amtsgericht Mitte vom 15. April 2010 &#8211; Az. 25 C 282/09</p>
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		<item>
		<title>Gasag-Klagen: Verteidigungsstrategie entspricht den Pressemitteilungen zum BGH-Urteil</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 17:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Berliner Gasversorger GASAG hat in den ersten Verfahren nach der Verteidungsanzeige nunmehr die Klageerwiderungen eingereicht. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran festhält, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspereiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren.
In ihrem 35-seitigen Schriftsatz ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Berliner Gasversorger GASAG hat in den ersten Verfahren nach der Verteidungsanzeige nunmehr die Klageerwiderungen eingereicht. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran festhält, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspereiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren.<span id="more-1858"></span><br />
In ihrem 35-seitigen Schriftsatz ist sie jedoch bewusst nicht darauf eingegangen, dass es sich bei den Tarifen „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ um Sondertarife handelt und es für eine Preisanhebung nicht allein auf die Angemessenheit dieser Preisanhebung geht, sondern auch um eine vertragliche Grundlage, ob sie zu einer Preiserhöhung berechtigt war. Dies müsste sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergeben.</p>
<p>Insofern ist es schon erstaunlich, dass die GASAG trotz des am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) nach wie vor die Auffassung vertritt, dass die Preiserhöhung berechtigt war. Auf welche Rechtsgrundlage sie Ihre Preiserhöhungen stützt, verschweigt sie jedoch.</p>
<p>Laut Bericht des Bundes der Energieverbraucher soll der renommierte Energierechtsprofessor Kurt Markert Anfang Januar 2010 Strafanzeige gegen den Berliner Gasversorger GASAG wegen des Betrugsverdachts bei der Staatsanwaltschaft Berlin gestellt haben (bislang unbestätigt).</p>
<p>Seine Strafanzeige soll er damit begründet haben, dass der Bundesgerichtshof am 15. Juli 2009 zahlreiche Preiserhöhungen der GASAG für unwirksam erklärt habe, die GASAG ihre Gaskunden jedoch über die ihnen zustehenden Rückerstattungsansprüche durch Pressemitteilung getäuscht habe. Dadurch habe man die Verbraucher davon abhalten wollen, diese Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die GASAG habe sich dadurch einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil verschaffen wollen, weil die Forderungen nach drei Jahren verjähren.<br />
Auf einen Irrtum könne sich die GASAG nicht berufen, denn im Urteil des Bundesgerichtshofes werde klar aufgeführt, dass es, anders als die GASAG glauben machen will, auf die Billigkeit der Preiserhöhung überhaupt nicht ankomme.</p>
<p>Sollten Sie auch einen vorgenannten Sondertarifverträge („Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“) mit der GASAG abgeschlossen haben und sich gegen die Preiserhöhungen wehren, so können wir Ihnen in den anstehenden Gerichtsverfahren gerne behilflich sein.</p>
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		<title>Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1479</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 15:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.<span id="more-1479"></span></p>
<p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den &#8220;Allgemeinen Tarifen&#8221; verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.</p>
<p>5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.</p>
<p>9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).</p>
<p>Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.</p>
<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08<br />
LG Essen &#8211; Urteil vom 17. April 2007 &#8211; 19 O 520/06<br />
OLG Hamm &#8211; Urteil vom 6. März 2008 &#8211; 2 U 114/07</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>GASAG: Keine freiwilligen Rückzahlungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 13:14:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trotz des Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hält die GASAG an ihrer Rechtsauffassung fest, dass den Kunden der Tarifverträge „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ kein Rückzahlungsanspruch für objektiv nicht vereinbarte Preiserhöhungen zustehe.
In uns vorliegenden außergerichtlichen Schreiben argumentiert die Gasag wie folgt:
.. haben wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz des Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hält die GASAG an ihrer Rechtsauffassung fest, dass den Kunden der Tarifverträge „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ kein Rückzahlungsanspruch für objektiv nicht vereinbarte Preiserhöhungen zustehe.<span id="more-826"></span></p>
<p>In uns vorliegenden außergerichtlichen Schreiben argumentiert die Gasag wie folgt:</p>
<blockquote><p><em>.. haben wir vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgfältig geprüft. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass Rückforderungsansprüche seitens Ihrer Mandanten nicht bestehen, auch wenn sie unter Vorbehalt gezahlt sind.</em></p>
<p><em>Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 15. Juli dieses Jahres für die Kundengruppe unseres Gaspreises „GASAG-Aktiv“, zu der auch Ihre Mandanten gehören, festgestellt, dass die in früheren verwendete Formulierung zu Preisanpassungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam war. Die beanstandete Preisanpassungsregelung wird von uns seit 2007 nicht mehr verwendet.</em></p>
<p><em>Keine Entscheidung hat der BGH zu der Frage getroffen, ob (Aktiv)-Kunden Rückforderungsansprüche zustehen und ob der Gaspreis im Sinne von § 315 BGB angemessen ist. Die Angemessenheit der Preiserhöhungen wurde allerdings in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren vor Berliner Gerichten bestätigt.</em></p>
<p><em>Preisanpassungen der GASAG wurden und werden von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt. Preiserhöhungen werden von uns ausschließlich in dem Umfang weitergegeben, in dem unsere Vorlieferanten uns gegenüber die Gaspreise erhöht haben. Das hat der BGH auch nicht in Abrede gestellt. <strong>Hätte die GASAG eine vom BGH unbeanstandete Preisanpassungsklausel verwandt, hätten die GASAG-Kunden zu keiner Zeit einen anderen Preis bezahlt&#8230;</strong></em></p></blockquote>
<p>Die Ausführen der GASAG enthalten zwar die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und auch die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof sich nicht zu Rückforderungsansprüchen geäußert hat, da diese nicht Gegenstand der Revision waren, sie vernachlässigt aber völlig, welche Rechtsfolgen diese Entscheidung für die Preiserhöhungen in 2005 und 2006 hat.</p>
<p>Die unwirksame Preisanpassungsklausel hat zur Folge, dass keine vertragliche Grundlage existiert, auf der die GASAG eine Preiserhöhung für die Jahre 2005 und 2006 stützen kann. Eine Abrechnung darf demzufolge nur auf der Basis erfolgen, den die Vertragparteien zuletzt vereinbart haben. Auch für die GASAG gilt der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) und gibt das Prinzip der Vertragstreue wieder. Die derzeitige Auffassung der Gasag ist folglich alles andere als vertragstreu und rein von wirtschaftlichen  Interessen geprägt.</p>
<p>Ob die im Jahr 2006 vorgenommene Preiserhöhung angemessen war oder nicht, kann dahinstehen, denn um zu dieser Frage zu gelangen, muss zunächst eine vertraglich vereinbarte Grundlage vorliegen, die die GASAG zur Erhöhung der Preise berechtigt. Diese vertragliche Grundlage  wurde der GASAG durch dem Bundesgerichtshof entzogen, indem der BGH diese Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt hat. Damit durfte die GASAG die Preise in den Jahren 2005 und 2006 nicht erhöhen.</p>
<p>Dies hat zur Folge, dass die GASAG die durch die Preiserhöhung erhaltenen Zahlungen rechtsgrundlos erlangt hat und diese an die Kunden zurückzuerstatten hat.</p>
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		<title>Gasag erteilt Berliner Kunden trotz unwirksamer  Preisanpassungsklausel für Rückzahlungen erneut Absage</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 09:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärte, hat die Gasag in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Privatkunden eine Absage erklärt.
In einem am 28. September 2009 im Tagesspiegel (http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273) mit dem Gasag-Chef Andreas Prohl veröffentlichten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärte, hat die Gasag in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Privatkunden eine Absage erklärt.<span id="more-328"></span></p>
<p>In einem am 28. September 2009 im Tagesspiegel (<a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273">http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273</a>) mit dem Gasag-Chef Andreas Prohl veröffentlichten Interview hat dieser die Entscheidung seines Unternehmens verteidigt und Rückzahlungen erneut ausgeschlossen. Da sei kein Platz für Entschädigung, verkündete der Gasag-Vorstand.</p>
<p>Betroffen sind von dem Urteil die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“. Für diese Kunden stellt sich nun die Frage, ob sie die Zahlungen aufgrund der Preiserhöhungen des Berliner Gasversorgers Gasag in den Jahren 2005 und 2006 zurückfordern. Nach Ansicht von Verbraucherschützern sollten diese Kunden die Zahlungen aufgrund der unzulässigen Tariferhöhungen beanspruchen, da der Gasag durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) die Grundlage für die Preiserhöhung entzogen wurde.</p>
<p>Die Kunden müssen sich jedoch beeilen, da im Hinblick auf die Verjährungsfristen die Rückforderungsansprüche gegenüber der Gasag für das Jahr 2005 am 31. Dezember 2009 verjähren.</p>
<p>Die Gasag beruft sich darauf, dass sie auch bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel keinen anderen Preis von ihren Kunden verlangt hätte und die Angemessenheit der Preiserhöhungen durch eine Vielzahl von Berliner Gerichten bereits bestätigt worden seien.</p>
<p>In ihrer Argumentation räumt die Gasag jedoch selbst ein, dass die Preiserhöhungen auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhen und dass die Preiserhöhungen ohne rechtlich wirksame Rechtsgrundlage erlangt wurden. Bereits hieraus ergibt sich jedoch der Rückzahlungsanspruch der Kunden und es kann daher dahinstehen, ob die Gasag bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel denselben Preis hätte verlangen dürfen.</p>
<p>Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden der Tarife Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der Gasag geltend zu machen und ggf. auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
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