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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; GEMA</title>
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		<title>LG Hamburg: Bushido wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen zu Schadenersatz verurteilt</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 09:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.
Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.<span id="more-1984"></span></p>
<p>Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen aus vier Alben der klagenden Musikgruppe aus den Jahren 1999 bis 2004 leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen (Loops) eingearbeitet haben. Neben Bushido wurde auch sein Verlag verklagt. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Neben Schadensersatz wurde der Musiker zudem zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der Einnahmen aus den Verwertungen verurteilt.</p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits waren geschützte Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln. Die Kammer traf die Anordnungen, dass die Kläger und Komponisten dieser Werke bei der GEMA als Urheber eingetragen werden und ihnen die entsprechenden Ausschüttungen zustehen.</p>
<p>Die Kammer begründete die Entscheidung damit, Bushido habe  Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband, die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete.</p>
<p>Der Verlag hingegen muss keine Billigkeitsentschädigung leisten. Ein entsprechender Anspruch gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen habe.</p>
<p>Ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR ca. 35.000,00 gegen den Verlag wurde ebenfalls abgewiesen, da die Berechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei.</p>
<p>In dem zweiten Verfahren vor der Zehnten Zivilkammer (Az. 310 O 155/08) ging es wiederum um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Die Kammer folgte ebenfalls überwiegend den Anträgen der Kläger. Das Landgericht stellte hierbei fest, dass Bushido 16 verschiedene  Tonaufnahmen der Gruppe Dark Sanctuary rechtswidrig in 16 seiner Titel übernommen hat. Als Folge wurde die weitere Auswertung von insgesamt elf Tonträgern (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, untersagt.</p>
<p>Ebenso wurden den Auskunftsansprüchen über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger stattgegeben. Die Kammer kam auch in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass den Klägern gegenüber Bushido wegen unautorisierter Nutzung der jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens eine sogenannte Billigkeitsentschädigung zustehe, da Bushido die Persönlichkeitsrechte der Kläger schwerwiegend verletzt habe, indem er die Künstler nicht benannt und stattdessen deren Werke reduziert mit seinen Texten verband. Den Klageanträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung wurde weitgehend stattgegeben.</p>
<p>Urteile des Landgericht Hamburg vom 23. März 2010 &#8211; 308 O 175/08; 310 O 155/08</p>
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		<title>BGH: Keine GEMA-Gebühren bei der Verwendung von Musik für Werbung</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 12:50:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berechtigungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Fernseh- und Radiosender]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 226/06]]></category>
		<category><![CDATA[Internetangebote]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeagentur Heye]]></category>
		<category><![CDATA[Werbewirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[zweistufiges Lizenzmodell]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 226/06) entschieden, dass die GEMA aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt ist, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
Ein Rechtsstreit mit großen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 226/06) entschieden, dass die GEMA aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt ist, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.<span id="more-1141"></span></p>
<p>Ein Rechtsstreit mit großen Folgen für die gesamte Werbewirtschaft, Internetangebote, Fernseh- und Radiosender. Zunächst begann alles ganz üblich. Die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte ihrer Mitglieder – Komponisten und Liedtexter – wahrnimmt, forderte von der Werbeagentur Heye, die sich zwar die Zustimmung der Urheber eingeholt hatte, jedoch nicht von der GEMA,  Gebühren, da diese zur Kundenakquisition auf ihrer eigenen Webseite verschiedene Werbespots als Arbeitsproben zeigte. Diese Videoclips waren mit Musik unterlegt. Die Werbeagentur klagte dagegen – und verlor in zwei Instanzen. Schließlich kam der Fall vor den Bundesgerichtshof.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof verwarf alle früheren Entscheidungen. Der erste Zivilsenat stellt sich gegen die langjährig allgemein anerkannte und praktizierte Vorstellung vieler Beteiligten aus der Werbewirtschaft, denn für Werbemusik hat sich ein eingespieltes zweistufiges Lizenzmodell etabliert. Wer Musik für Werbezwecke (Funk oder Fernsehen, Internet) nutzen wollte, musste zunächst die Komponisten und Texter um die grundsätzliche Einwilligung zur Herstellung der Werbespots ersuchen.</p>
<p>In einem zweiten Lizenzschritt musste dann aber der Verwerter in jedem Fall der späteren Nutzung (Sendung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Werbespots) zudem an die GEMA die entsprechenden Lizenzgebühren abführen. Insoweit war die spätere Auswertung nochmals lizenzpflichtig, unabhängig davon ob das Musikstück im Zusammenhang mit Werbung oder in sonstiger Weise genutzt wurde. Für die Komponisten bedeutete dies die Möglichkeit, doppelt Lizenzgebühren zu erhalten, zunächst für die eigenständig erteilte Zustimmung zur Herstellung von Werbespots, dann aber später automatisch ohne weiteres Zutun nochmals über die GEMA für jede erfolgte Auswertung der Werbespots.</p>
<p>Gerade aus diesen Gründen hat das Urteil des Bundesgerichtshofes so weitreichende Auswirkungen auf alle Formen der Nutzung von Musik für Werbezwecke. Der BGH führte hierzu aus, dass die GEMA “von der Klägerin wegen der Benutzung von Musikwerken im Internet zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Vergütung beanspruchen” könne. Die GEMA sei “aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträgen nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.” Die Nutzung von Musik zu Werbezwecken sei vielmehr eine eigenständige Nutzungsform.</p>
<p>Diese sei  im Wahrnehmungsberechtigungsvertrag aber nicht aufgeführt. Im Gegenteil sei sogar die Zustimmung zur Herstellung von Werbespots ausdrücklich ausgenommen und bleibe dem Mitglied vorbehalten. Soweit die Auswertungsrechte zur Sendung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der GEMA eingeräumt werden, umfasse dies nicht die insofern andere Nutzungsart der Verwendung von Musik für Werbezwecke. Nur dass auch bei dieser Verwendung zwangsläufig die Musik gesendet werde, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werde, reiche nicht aus. Die Nutzung für Werbezwecke müsse aufgrund der im Urheberrecht anerkannten Zweckübertragungsregel ausdrücklich im Berechtigungsvertrag geregelt sein.</p>
<p>Soweit der Berechtigungsvertrag keine konkrete Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorsieht, verbleibt im Zweifel das Verwertungsrecht bei den jeweiligen Urhebern. Die GEMA solle kollektive Rechte wahrnehmen, die das individuelle Mitglied nicht oder nur schwer unmittelbar selbst wahrnehmen kann. Dies sei aber bei der Werbenutzung von Musik nicht der Fall. Der Urheber, der ohnehin zunächst zur Herstellung des Werbespots zustimmen muss, hat ohne Weiteres die Möglichkeit und eventuell auch das Interesse, die weitere Auswertung des Werbespots selbst zu bestimmen und eine für ihn angemessene Vergütung hierfür selbst und individuell auszuhandeln.</p>
<p>Die hat zu Folge, dass Werbung im Allgemeinen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zu jenen Gebieten zählt, auf denen die GEMA ihre Mitglieder vertreten darf. Dies stellt eine jahrzehntealte, täglich angewendete und grundlegende Praxis von Werbewirtschaft und Sendern infrage.</p>
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		<title>BGH zu Musical-Rechten</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/623</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Jul 2008 09:34:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aida]]></category>
		<category><![CDATA[Der Glöckner von Notre Dame]]></category>
		<category><![CDATA[Der König der Löwen]]></category>
		<category><![CDATA[Disney Enterprises Inc.]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[he Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 204/05 - Musical-Starlights -]]></category>
		<category><![CDATA[ie Schöne und das Biest]]></category>
		<category><![CDATA[Musical]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.
Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertragen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.</p>
<p>Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertragen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten. Auf diese Weise behalten sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen.<span id="more-623"></span>Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musicals &#8220;Die Schöne und das Biest&#8221;, &#8220;Der Glöckner von Notre Dame&#8221;, &#8220;Der König der Löwen&#8221; und &#8220;Aida&#8221;. Die Beklagte ist eine deutsche Konzertagentur, die im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel &#8220;The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions&#8221; veranstaltet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes &#8211; so der BGH &#8211; nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben.</p>
<p>Urteil vom 3. Juli 2008 &#8211; I ZR 204/05 &#8211; Musical-Starlights -<br />
LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 2. Februar 2005 &#8211; 2/6 O 27/04 -<br />
OLG Frankfurt &#8211; Urteil vom 1. November 2005 &#8211; 11 U 7/05 -</p>
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