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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Haftung</title>
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		<title>BGH (Verhandlungstermin): Haftung das Anschlussinhabers bei Filesharing</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 13:36:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.
Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.<span id="more-1900"></span></p>
<p>Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, denn durch den Anschluss hat er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt hat. Insofern ist es unerheblich ob er die Handlung selbst oder ein Dritter begangen hat. Maßgeblich ist nur, ob er seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Entscheidung ist insofern von weitreichender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auch in Missbrauchsfällen haften muss.</p>
<p>In der hierzu heute veröffentlichten Pressemitteilung heißt es wie folgt:</p>
<p>&#8220;Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.&#8221;</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p><span style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif;"><strong>Verhandlungstermin 18. März 2010</strong></span></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>I ZR 121/08</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008</strong></p>
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		<title>LG Düsseldorf: Anschlussinhaber haftet bei illegalem Filesharing auch für volljährige Familienmitglieder</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1240</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 08:38:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[12 O 134/09]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[volljähriges Familienmitglied]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.
Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.<span id="more-1240"></span></p>
<p>Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt habe.</p>
<p>Er habe es also Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257).</p>
<p>In diesem Zusammenhang erscheine es gerechtfertigt, ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen. Ob von dem Anschlussinhaber irgendwelche Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden und/oder die Angehörigen angewiesen wurden, keine illegalen Handlungen vorzunehmen, wurde nichts vorgetragen.</p>
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		<title>OLG Hamburg: Keine Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Markenrechtsverstöße</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 19:11:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.
Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.<span id="more-1099"></span></p>
<p>Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der die Möglichkeit für Rechtsverletzungen geschaffen werde, reiche für eine Haftung des Betreibers nicht aus. Sofern etwaige Markenrechtsverstöße derUser noch nicht einmal nachgewiesen, komme eine mittelbare Haftung des Betreibers schon gar nicht in Betracht.</p>
<p>Der 3. Senat des Oberlandesgericht Hamburg führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch ist unbegründet.</p>
<p>Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb der genannten Markenprodukte ohne Original-Umverpackung &#8211; wie die Antragstellerinnen unter Berufung auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen 5 U 213/05, GRUR-RR 2007, 73 ff. (Anlage AS <img src='http://blog.boesel-kollegen.de/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> meinen &#8211; regelmäßig einen markenrechtlichen Verstoß darstellt. Es fehlt nämlich schon an den weiteren notwendigen Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegnerin.</p>
<p>Der BGH hat zur Haftung eines Internet-Auktionshauses bei markenverletzenden Fremdversteigerungen ausgeführt, dass allein der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hostings eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, nicht ausreiche, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter markenrechtsverletzende Angebote einstellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setze zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH NJW 2004, 3102, 3105 &#8211; Internetversteigerung I).</p>
<p>Wird einem Diensteanbieter jedoch ein Fall einer klaren Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGH NJW 2004, 3102, 3105 &#8211; Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II). Der Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung muss dabei auch die (zutreffende) Angabe enthalten, dass der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat (BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II).</p>
<p>Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch besteht mithin -bei Zugrundelegung der vorliegenden Rechtsprechung- nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:</p>
<p>Zunächst muss eine Verletzung der Markenrechte der Antragstellerinnen durch die jeweiligen &#8230;-Anbieter erfolgen. Eine solche Verletzung liegt nur dann vor, wenn das Angebot auf den deutschen Markt gerichtet ist, der Anbieter zum Zeitpunkt des Angebots gewerblich tätig ist, und neue Duftwässer bzw. Kosmetikprodukte unter den Marken „aaa“, „bbb“ oder „La.“ angeboten werden. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Antragstellerinnen, wonach ein Vertrieb der vorgenannten Waren ohne Umverpackung regelmäßig einen Markenrechtsverstoß darstellt, ist es weiter erforderlich, dass die angebotenen Produkte stets mit einer Umverpackung auf den Markt gebracht werden, und dass den Angeboten klar zu entnehmen ist, dass die Ware -abweichend davon- ohne Umverpackung vertrieben werden soll.</p>
<p>Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen setzt die Haftung der Antragsgegnerin weiter voraus, dass sie von diesen Markenverstößen -in der Regel aufgrund eines Hinweises der Markenrechtsinhaber- Kenntnis erlangt, und die Antragsgegnerin nachfolgend das Zustandekommen gleichartiger Rechtsverletzungen nicht mit zumutbaren Mitteln unterbunden hat, obwohl ihr dies möglich war.</p>
<p>Diese Voraussetzungen müssen -unabhängig davon, ob das Verhalten des Plattformbetreibers als eigene Markenrechtsverletzung (in Täterschaft), als Teilnahme an der Markenverletzung des jeweiligen &#8230;-Mitglieds oder unter dem Aspekt der Haftung als Störer- vorliegen.</p></blockquote>
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		<title>OLG Düsseldorf: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Dec 2009 13:23:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[
Hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) berichteten wir bereits, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Kommt er dem nicht nach, so kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen (OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten).
Interessant an der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 1em; font-size: 12px;">
<p>Hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) berichteten wir bereits, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Kommt er dem nicht nach, so kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen (<a title="OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/934">OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten</a>).<span id="more-1035"></span></p>
<p>Interessant an der Entscheidung sind jedoch die Ausführungen des Senats zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die durch die Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstöße. Nach der Auffassung des Senates haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen persönlich. Das folgt daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaf keine Maßnahmen veranlasst hat, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 &#8211; Sporthosen; auch BGH GRUR 2005, 1061 &#8211; Telefonische Gewinnauskunft).</p>
<p>Dies begründe sich nach dem zugrunde liegenden Vortrag der Beklagten daraus, dass der Geschäftsführer keine Maßnahmen bei Übernahme des Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben würden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hätten.</p>
<p>Eine Überprüfung habe erst nach erfolgtem Verstoß stattgefunden.Auch wenn die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht nach der Entscheidung “Jugendgefährdende Medien bei eBay” des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890) kaum noch in Betracht gekommen sei, habe der Geschäftsführer mit diesem Verhalten jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Er habe nämlich &#8211; soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt habe &#8211; als Geschäftsführer den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt gewesen sei, dass kein Wettbewerbsverstoß begangen werde.</p>
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