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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Irreführung</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>LG Berlin: Werbung mit Windrädern für Atomkraftwerke unzulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 10:23:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windrädern unzulässig ist, da eine solche Reklame  irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht verstoße (Az: 91 O 35/11).
Damit hat die Kammer des Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windrädern unzulässig ist, da eine solche Reklame  irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht verstoße (Az: 91 O 35/11).<span id="more-2097"></span></p>
<p>Damit hat die Kammer des Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.</p>
<p>Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“.</p>
<p>Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin  stellt dies eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.<br />
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung zum Kammergericht eingelegt.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011<br />
- 91 O 35/11 -<br />
Kammergericht<br />
- 5 U 94/11 -</p>
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		<title>BGH: Aktuelle Preise in Preissuchmaschinen</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 16:26:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. März 2010 (AZ: I ZR 123/08) entschieden, dass Angebote in Internetpreissuchmaschinen zum Schutz der Verbraucher mit aktuellen Preisen ausgezeichnet sein müssen.
Eine Irreführung des Verbrauchers kann vorliegen, wenn Händler Preiserhöhungen nicht umgehend aktualisieren. Der Senat führte hierzu aus, dass Händler Preise für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. März 2010 (AZ: I ZR 123/08) entschieden, dass Angebote in Internetpreissuchmaschinen zum Schutz der Verbraucher mit aktuellen Preisen ausgezeichnet sein müssen.<span id="more-1922"></span></p>
<p>Eine Irreführung des Verbrauchers kann vorliegen, wenn Händler Preiserhöhungen nicht umgehend aktualisieren. Der Senat führte hierzu aus, dass Händler Preise für Produkte erst dann umstellen dürften, wenn auch die Änderung auch in der Suchmaschine angezeigt wird. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals erwarte bei den dort präsentierten Angeboten „höchstmögliche Aktualität“ und rechne nicht damit, dass die Preise in der Suchmaschine aufgrund noch nicht aktualisierter Preiserhöhungen bereits überholt sind.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof folgte den Anträgen des Media Markts. Der Beklagte hatte am 10. August 2006 eine Espressomaschine für 550 Euro über die Preissuchmaschine idealo.de angeboten. Auf der Preisrangliste der Suchmaschine rangierte er damit unter 45 Angeboten auf Platz eins und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine bereits drei Stunden zuvor auf 587 Euro heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.</p>
<p>Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;.</p>
<p>Der Media Markt nahm den Händler auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führte zur Begründung aus, dass es einen besonderen Vorteil im Wettbewerb darstelle, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Suchmaschine auf Platz eins stehe. Der Verbraucher rechne damit, die angebotene Ware zu diesem Preis kaufen zu können.</p>
<p>Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08</p>
<p>Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom16. Februar 2007 - 96 O 145/06</p>
<p>Kammergericht -Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 U 50/07</p>
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		<title>RAK Berlin und RAK Köln gehen mit Erfolg gegen neues DEKRA-Zertifikat vor</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 16:51:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwaltskammer Köln]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 19.11.2009 (Az.: 16 O 479/09) hat das Landgericht Berlin durch einstweilige Verfügung untersagt, das DEKRA-Logo im Zusammenhang mit dem Hinweis, von der DEKRA zertifizierter Anwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet zu sein, zu vergeben und Werbeschreiben zu versenden, mit denen die Zertifizierung und auf deren Erlangung gerichtete Fortbildungsveranstaltungen beworben werden. Das Gericht hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 19.11.2009 (Az.: 16 O 479/09) hat das Landgericht Berlin durch einstweilige Verfügung untersagt, das DEKRA-Logo im Zusammenhang mit dem Hinweis, von der DEKRA zertifizierter Anwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet zu sein, zu vergeben und Werbeschreiben zu versenden, mit denen die Zertifizierung und auf deren Erlangung gerichtete Fortbildungsveranstaltungen beworben werden. Das Gericht hat dem Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin in vollem Umfang stattgegeben. Die Gegenseite hat in der Zwischenzeit eine Abschlusserklärung abgegeben, so dass die einstweilige Verfügung rechtskräftig ist.<span id="more-1289"></span></p>
<p>Das Landgericht sah in der Verwendung des Logos eine Irreführung der betroffenen rechtsuchenden Verkehrskreise gem. § 5 Abs.1 Nr. 3 UWG, weil diese davon ausgingen, dass die Zertifizierung aufgrund der Prüfung durch einen neutralen Dritten aufgrund eines staatlichen Verfahrens verliehen werde und daher einem staatlicherseits vorgegebenen Standard entspräche. Denn dem Verkehr „ist die DEKRA aus ihrer Verleihung von KfZ-Siegeln bekannt, wo sie als staatliche Beliehene prüft, ob bestimmte staatlicherseits vorgegebene Prüfkriterien erfüllt sind“.</p>
<p>Das Landgericht hält die Erwartungen, die der Verkehr angesichts der bisher bekannten Aufgabe der DEKRA hat, für sehr weitgehend und legt damit möglicherweise noch strengere Maßstäbe an als das LG Köln, das mit Urteil vom 26.11.2009 (Az.: 31 O 607/09) die einstweilige Verfügung vom 13.10.2009 im DEKRA-Verfahren in Köln bestätigt hat.</p>
<p>Das Landgericht Köln hat die Gründe aus dem Gerichtsverfahren zum 1. DEKRA-Zertifikat wieder aufgegriffen und festgehalten, dass die Prüfkriterien für die Erlangung des DEKRA-Zertifikats nicht objektiv und nicht unter Beteiligung von Fachkreisen erstellt worden seien. Auch in den inzwischen eingerichteten Zertifizierungsausschüssen fehle es an einer breit angelegten Beteiligung der Fachkreise.</p>
<p>Die Prozessbevollmächtigten der DEKRA Certification GmbH und des Deutschen Anwaltszentrums haben in ihrer Abschlusserklärung Anfang Dezember die am 13.10.2009 ergangene einstweilige Verfügung des LG Köln als endgültig anerkannt.</p>
<p>Quelle &#8211; Rechtsanwaltskammer Berlin</p>
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		<title>BGH: Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 12:59:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Irreführung der Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[LG München I – 12 O 12049/07]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München – 29 U 2250/08]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 219/08]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 219/08) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln in Belehrungen über Rückgaberecht zu entscheiden. Im Ergebnis hat er die Klausel in der Widerrufsbelehrung &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; für unwirksam erachtet, da sie zu unbestimmt ist. Ebenfalls ist die Klausel &#8220;Bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 219/08) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln in Belehrungen über Rückgaberecht zu entscheiden. Im Ergebnis hat er die Klausel in der Widerrufsbelehrung &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; für unwirksam erachtet, da sie zu unbestimmt ist. Ebenfalls ist die Klausel &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; unwirksam.<span id="more-956"></span></p>
<p>Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beim Bundesgerichtshof war die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay.</p>
<p>Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet.</p>
<p>Im Revisionsverfahren hatte der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p>Die erste Klausel, die der Senat zu prüfen hatte, lautete wie folgt:</p>
<blockquote><p>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats enthalte diese Klausel keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginne die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden sei. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen sei, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden sei. Ferner könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele.</p>
<p>Inhalt der zweiten Klausel war Folgende:</p>
<p>Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<blockquote><p>- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.</p></blockquote>
<p>Der Senat hat entschieden, dass diese Klausel wirksam ist.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats genüge diese den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel würden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehre, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert werde. Das ermögliche ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; werde die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen werde, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p>Die dritte Klausel lautet:</p>
<blockquote><p>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p>Das Gesetz erfordere zwar keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung müsse aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen sei, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, so sei die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten sei. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehle. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründe daher die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08</p>
<p>LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07</p>
<p>OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)</p>
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