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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; kammergericht</title>
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		<title>LG Berlin: Werbung mit Windrädern für Atomkraftwerke unzulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 10:23:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windrädern unzulässig ist, da eine solche Reklame  irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht verstoße (Az: 91 O 35/11).
Damit hat die Kammer des Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windrädern unzulässig ist, da eine solche Reklame  irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht verstoße (Az: 91 O 35/11).<span id="more-2097"></span></p>
<p>Damit hat die Kammer des Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.</p>
<p>Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“.</p>
<p>Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin  stellt dies eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.<br />
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung zum Kammergericht eingelegt.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011<br />
- 91 O 35/11 -<br />
Kammergericht<br />
- 5 U 94/11 -</p>
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		<title>BGH: GASAG unterliegt erneut vor dem Bundesgerichtshof</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 13:49:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[21 U 160/06]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasag]]></category>
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		<category><![CDATA[VIII ZR 312/08]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.
Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.<span id="more-1876"></span></p>
<p>Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil des Berliner Kammergerichts jetzt endgültig zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war erneut die für die Sondertarifverträge „Vario 1“, „Vario 2“, „Fix 1“ und „Fix 2“ sowie „Aktiv“ in den Jahren 2005 und 2006 verwendete Preisanpassungsklausel.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied vielmehr, dass die von der Gasag verwendete Preisanpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Senat verweis auch darauf, dass die Ausführungen der Gasag, der Kunde habe Preisänderungen zu akzeptieren, die nach § 315 BGB billig seien, nicht gefolgt werden könne.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene &#8220;Preisvariabilität&#8221; anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB &#8220;billig&#8221; seien. Dadurch seien die Kunden gegen &#8220;unbillige&#8221; Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des &#8220;Wie&#8221; der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle-gung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 &#8211; XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertra-gen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis verein-bart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzent-scheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46).</p></blockquote>
<p>Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08)</p>
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		<title>Abmahnung: Angabe missverständlicher Lieferfristen</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 14:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[2 W 55/09]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 314/02]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Versandhandel]]></category>
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		<category><![CDATA[kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferfristen]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferfristen im Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferzeiten]]></category>

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		<description><![CDATA[Lieferfristen im Onlinehandel ist immer wieder ein Thema, mit dem sich die Wettbewerbssenate der Oberlandesgerichte beschäftigen müssen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Händler nicht auf einen konkreten Liefertermin festlegen will, weil er mit der „Zuverlässigkeit“ der von ihm beauftragten Transportunternehmen zu Genüge Erfahrung gemacht hat. Die Frage bleibt jedoch, ob die von ihm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lieferfristen im Onlinehandel ist immer wieder ein Thema, mit dem sich die Wettbewerbssenate der Oberlandesgerichte beschäftigen müssen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Händler nicht auf einen konkreten Liefertermin festlegen will, weil er mit der „Zuverlässigkeit“ der von ihm beauftragten Transportunternehmen zu Genüge Erfahrung gemacht hat. Die Frage bleibt jedoch, ob die von ihm verwandten Unschreibungen rechtmäßig und auch im Sinne des Wettbewerbsrecht lauter sind?<span id="more-973"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 2005 eine Grundsatzentscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) getroffen. In seinem Leitsatz heißt es hierzu:</p>
<p>„Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher<br />
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.“</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass bei der Bewerbung einer Ware im Internet der Verbraucher davon ausgehen darf, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt wird, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.</p>
<p>Ferner führt der Senat aus, dass Internetuser bei Angeboten im Internet erwartet &#8211; anders im Versandhauskatalog &#8211; mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belaste den Internethändler nicht in unzumutbarer Weise. Es könne schließlich durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.</p>
<p>Nun weisen viele Internethändler durch Zusätze darauf hin, dass die Ware „grundsätzlich“ oder „in der Regel“ in einem gewissen Zeitraum in den Versand gehe. Dies wird zum Teil von Unternehmen empfohlen, die nach „Prüfung“ des Onlineshops Zertifikate verteilen, mit denen der Händler anschließend werben darf.</p>
<p>Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob dies ein unmissverständlicher Hinweis im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) nicht behandelt, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war.</p>
<p>Mit dieser Rechtsfrage müssen sich immer wieder die Wettbewerbssenat der Oberlandesgerichte beschäftigen.<br />
Das Kammergericht (Az. 5 W 73/07) hatte sich bereits im April 2007 mit der Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” auseinanderzusetzen (<a href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544">http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544</a>) und entschied, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sei, da für den Verbraucher das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar sei, zumal er nicht absehen könne, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.</p>
<p>Ebenso hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen Wettbewerbswidrigkeit (Beschluss vom 8. September 2009, Az. 2 W 55/09) darüber zu befinden, ob die Klausel Angabe „In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“  unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sie, da nicht hinreichend darüber informiert werde,  mit welcher Lieferzeit der Verbraucher rechnen muss, da nicht genannt werde, welche Abweichungen es bei welchen Ausnahmefällen von der Regellieferzeit gibt.</p>
<p>Fazit:<br />
Einem Internethändler kann nur empfohlen werden, konkrete Lieferzeiten anzugeben, um kostenintensiven Abmahnungen vorzubeugen. Derartige Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie sich einem Rechtsexperten anvertrauen. Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen hat hierzu ein Schutzpaketeprogramm, das ihren Beratungsbedarf abdeckt. Gerne informieren wir Sie hierüber telefonisch und kostenlos.</p>
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		<title>Kammergericht Berlin – Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 5 TMG bei eBay auf „mich-Seite“ ausreichend</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/783</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jun 2007 09:07:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[159 ff.]]></category>
		<category><![CDATA[5 W 116/07]]></category>
		<category><![CDATA[Anbieterdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Anbieterkennzeichnung im Internet]]></category>
		<category><![CDATA[BGH GRUR 2007]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[mich-Seite]]></category>
		<category><![CDATA[§ 5 TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Einem Beschluss des Kammergerichts vom 11. Mai 2007 (Az.: 5 W 116/07) zufolge, ist die Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay auf der „mich-Seite“ ausreichend. Der Senat begründet dies damit, dass dies nicht anders zu beurteilen sei als die Verlinkung über „Impressum“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem Beschluss des Kammergerichts vom 11. Mai 2007 (Az.: 5 W 116/07) zufolge, ist die Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay auf der „mich-Seite“ ausreichend. Der Senat begründet dies damit, dass dies nicht anders zu beurteilen sei als die Verlinkung über „Impressum“ oder „Kontakt“.<span id="more-783"></span></p>
<p>Das Kammergericht begründete die Entscheidung unter Verweis auf die vor kurzem ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2007, 159 ff. &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet), wonach es genügt, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links &#8220;Kontakt&#8221; und &#8220;Impressum&#8221; erreichbar ist.</p>
<p>Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter der „mich-Seite“ die jeweiligen Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird &#8211; nahe liegend &#8211; solche unter &#8220;mich&#8221; vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.</p>
<p>Der Senat hat mit der vorliegenden Entscheidung den Verbraucherschutz etwas entschärft, indem er auch von einem erstmaligen eBay-Nutzer verlangt, dass er sich die Anbieterdaten über links selbst zusammensucht und diese nicht im Angebot durch den Unternehmer bereits zur Verfügung gestellt werden müssen.</p>
<p>Wir empfehlen dennoch allen Unternehmern die Anbieterdaten unabhängig von der Angabe auf der „mich-Seite“ in dem Angebot aufzunehmen. Dies führt einerseits zu mehr Transparenz und andererseits zu einer leichteren Handhabung für den Verbraucher bei der Suche nach den Anbieterdaten. Dies empfiehlt sich weniger aus rechtlichen wie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Denn schließlich wird nur ein zufriedener Kunde den eBay-Shop des Unternehmers bzw. andere eBay-Angebote desselben Unternehmers erneut aufsuchen.</p>
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