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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Landgericht</title>
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		<title>LG Düsseldorf: Anschlussinhaber haftet bei illegalem Filesharing auch für volljährige Familienmitglieder</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 08:38:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.
Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.<span id="more-1240"></span></p>
<p>Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt habe.</p>
<p>Er habe es also Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257).</p>
<p>In diesem Zusammenhang erscheine es gerechtfertigt, ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen. Ob von dem Anschlussinhaber irgendwelche Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden und/oder die Angehörigen angewiesen wurden, keine illegalen Handlungen vorzunehmen, wurde nichts vorgetragen.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof mit Verständnis für Humor – Grenzen humorvoller Werbung (Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!)</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Oct 2009 12:38:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seiner am 1. Oktober 2009 ergangenen Entscheidung zu erkennen gegeben, dass ein vergleichender und zugleich höchst ironischer Werbespot nicht immer auch zugleich wettbewerbswidrig sein muss.

Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war ein Kino-Werbespot für die taz &#8220;die tageszeitung&#8221; aus dem Jahr 2005. in diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seiner am 1. Oktober 2009 ergangenen Entscheidung zu erkennen gegeben, dass ein vergleichender und zugleich höchst ironischer Werbespot nicht immer auch zugleich wettbewerbswidrig sein muss.</p>
<p><span id="more-339"></span></p>
<p>Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war ein Kino-Werbespot für die taz &#8220;die tageszeitung&#8221; aus dem Jahr 2005. in diesem Werbespot war ein als &#8220;Trinkhalle&#8221; bezeichneten Zeitungskiosk und ein mit dem Logo der Bild-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: &#8220;Kalle, gib mal Zeitung&#8221;, worauf dieser entgegnet: &#8220;Is aus&#8221;. Auf Nachfrage des Kunden: &#8220;Wie aus?&#8221;, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine taz über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: &#8220;Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du&#8221; und wirft die taz nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte Bild-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus.</p>
<p>Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der &#8220;Trinkhalle&#8221; ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: &#8220;Kalle, gib mal taz&#8221;. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: &#8220;taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.&#8221;</p>
<p><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="425" height="344" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/skY4nddl5q0&amp;hl=de&amp;fs=1&amp;" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="425" height="344" src="http://www.youtube.com/v/skY4nddl5q0&amp;hl=de&amp;fs=1&amp;" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<p>Die Bild-Zeitung sah in dieser Werbung eine unzulässige Herabwürdigung ihrer Leser. Die Gegenseite berief sich auf die Meinungsfreiheit.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben dem Klagebegehren des Springer-Verlages weitgehend stattgegeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Werbung zwar witzig sei und einen nicht unerheblichen Wahrheitsgehalt aufweise, sie überschreite aber die Grenze des Zulässigen. Das Boulevardblatt werde unangemessen abqualifiziert und der Kunde als Mensch charakterisiert, der nicht in der Lage sei, die anspruchsvolle taz zu verstehen.</p>
<p>Hierauf legt die taz Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hat hierauf die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>In der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof sprach der Klägervertreter von einem &#8220;menschenverachtenden Kern&#8221; der Werbung und einer &#8220;sozialen Stigmatisierung&#8221;. Die Anwältin der taz entgegnete diesem Vortrag damit, dass die „Kunden der Bild-Zeitung“ nicht unsympathisch seien. Der gesamte Spot sei zwar „etwas frech, aber funny“, aber durch die Grundrechte sowie durch die Meinungs- als auch Kunstfreiheit gedeckt.</p>
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		<title>Abofalle und Internetbetrug – Studenten wurden wegen Internetbetruges vor dem Landgericht Göttingen verurteilt</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Aug 2009 09:32:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ausgerechnet drei Jura-Studenten wurden von der Göttinger Wirtschaftsstrafkammer wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in mehr als 1.000 Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der durch die Studenten verursachte Schaden soll bei rund € 130.000,- liegen.
Laut Anklageschrift der Göttinger Staatsanwaltschaft sollen die drei Studenten zum Betreiben verschiedener Homepages Serverkapazitäten angemietet und dann mit Hilfe einer Datenbank, die 600 000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ausgerechnet drei Jura-Studenten wurden von der Göttinger Wirtschaftsstrafkammer wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in mehr als 1.000 Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der durch die Studenten verursachte Schaden soll bei rund € 130.000,- liegen.<span id="more-320"></span></p>
<p>Laut Anklageschrift der Göttinger Staatsanwaltschaft sollen die drei Studenten zum Betreiben verschiedener Homepages Serverkapazitäten angemietet und dann mit Hilfe einer Datenbank, die 600 000 Anschriften von Personen aus dem deutschen Sprachgebiet enthielt, E-Mails an diese Adressaten versandt haben.</p>
<p>Dem Empfänger dieser E-Mail wurde suggeriert, über einen personalisierten Link zu einer Webseite gelangen zu können, auf der man erfahren können solle, auf welchen Seiten man besonders günstig einkaufen könne. Über den Link gelangte der E-Mailempfänger auf die Domain &#8220;fabrik-einkauf.com&#8221;. Diese Seite stellte lediglich eine Sprungbrettseite dar, die die Nutzer auf eine zweite Seite mit einer Eingabemaske für Adressdaten verwies.</p>
<p>Alles weiter lief ohne Wissen und ohne Einflussnahme des Nutzers. Beim Aufruf der Anmeldeseite wurden die Adressdaten aus der durch die Studenten vorab angelegten Datenbank übertragen. Der Nutzer wurde somit im automatisierten Verfahren angemeldet. Für diese Art der „Anmeldung“ verlangten die Studenten von ihren Nutzern einen Betrag in Höhe von € 86,00. Ein entsprechender Hinweis auf die Anmeldegebühr war am Ende der Sprungbrettseite versteckt angebracht und konnte von dem Nutzer erst durch mehrfaches Scrollen entdeckt werden.</p>
<p>Auf diese Art und Weise „gewannen“ die Studenten rund 27.000 Nutzer, an diese sie jeweils Rechnungen von je € 86,- versandten. Dies wäre für die Studenten ein satter Ertrag von über € 2,2 Mio. gewesen. Von den Angeschriebenen zahlten ca. 1.000 insgesamt einen Betrag in Höhe von € 130.000,-.</p>
<p>Um die Spuren ihres Betruges zu verschleiern, nahmen die Täter die Sprungbrettseite nach kurzer Zeit vom Netz. Bewusst haben sie die Sprungbrettseite und die Anmeldeseite auf zwei unterschiedlichen Servern hinterlegt, damit selbst bei der Beschlagnahme eines Servers der Betrugsvorgang nicht nachweisbar gewesen wäre.</p>
<p>Erstmals wurden die Betreiber eines Internetabzockmodells verurteilt. Bisherige Ermittlungen in ähnlich gelagerten Fällen wurden eingestellt. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Ausnutzen einer Grauzone und einer strafrechtlichen Handlung lag darin, dass die Täter die Daten der Nutzer bereits vor deren Besuch auf der Website hatten und der Nutzer automatisiert bei Betreten der Seite angemeldet wurde.</p>
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