<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Oberlandesgericht Hamburg</title>
	<atom:link href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/tag/oberlandesgericht-hamburg/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.boesel-kollegen.de</link>
	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
	<lastBuildDate>Mon, 26 Sep 2011 11:35:02 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>OLG Hamburg: &#8220;Red Bull&#8221; setzt sich erfolgreich im Markenrechtssteit gegenüber &#8220;Bullenmeister&#8221; durch</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1742</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1742#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 14:06:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3 U 201/08]]></category>
		<category><![CDATA[Bullenmeister]]></category>
		<category><![CDATA[Markenbestandteils]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Red Bull]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Wertschätzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1742</guid>
		<description><![CDATA[Das als Energy Drink Hersteller bekannte Unternehmen &#8220;Red Bull&#8221; konnte sich in einem Markenrechtsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 201/08) erfolgreich gegen den Anbieter von alkoholischen Getränken namens &#8220;Bullenmeister&#8221; durchsetzen.
Der Senat führte hierzu aus, dass der angesprochene Verkehrskreis diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zuordne. Im Gegensatz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das als Energy Drink Hersteller bekannte Unternehmen &#8220;Red Bull&#8221; konnte sich in einem Markenrechtsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 201/08) erfolgreich gegen den Anbieter von alkoholischen Getränken namens &#8220;Bullenmeister&#8221; durchsetzen.<span id="more-1742"></span></p>
<p>Der Senat führte hierzu aus, dass der angesprochene Verkehrskreis diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zuordne. Im Gegensatz zu dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall &#8220;<a title="Zwilling/Zweibrüder" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=29533&amp;pos=0&amp;anz=1">Zwilling/Zweibrüder</a>&#8221; handele es sich nicht lediglich um eine nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.</p>
<p>Zwar bestehe zwischen den beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr, jedoch ein für die Anwendung des § 14 Abs.2 Nr. 3 MarkenG hinreichender Grad an Ähnlichkeit. Diese Ähnlichkeit folge aus der Übereinstimmung im Bestandteil „Bull“, den beide Zeichen aufweisen, auch wenn er jeweils nicht im markenrechtlichen Sinne prägender Einzelbestandteil sei.</p>
<p>Aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Teilübereinstimmung sei jedoch eine Assoziation von &#8220;Bullenmeister&#8221; zu  &#8221;Red Bull&#8221; herzustellen. Die Bezeichnung „Bullenmeister“ nutze auch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke aus. Aufgrund der identischen oder ähnlichen Benutzung der bekannten Marke &#8220;Red Bull&#8221;  zum Zweck der Ausbeutung der hiermit verbundenen Aufmerksamkeit ergebe sich die Unlauterkeit, denn es handle sich angesichts der überragenden Marktstellung der Marke &#8220;Red Bull&#8221; auf dem Markt für „Energy Drinks“ um eine evidente Anlehnung zum Zwecke des eigennützigen Imagetransfers.</p>
<p>Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 26. November 2009 (Az.: 3 U 201/08)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1742/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamburg: Fielmann-Werbung aufgrund Alleinstellungsbehauptung wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1806</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1806#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 14:59:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5 U 204/07]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinstellungsbehauptung]]></category>
		<category><![CDATA[Fielmann]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1806</guid>
		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg vom 28. Oktober 2010 (Az. 5 U 204/07) stellt die von dem Optiker Fielmann verwendete Werbeaussage &#8220;Immer der günstigste Preis. Garantiert&#8221; eine Alleinstellungsbehauptung dar und ist somit wettbewerbswidrig.
Gegenstand des Rechtsstreits waren Werbeaussagen in zwei Radiospots „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ und „Fielmann – Sie bekommen immer den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg vom 28. Oktober 2010 (Az. 5 U 204/07) stellt die von dem Optiker Fielmann verwendete Werbeaussage &#8220;Immer der günstigste Preis. Garantiert&#8221; eine Alleinstellungsbehauptung dar und ist somit wettbewerbswidrig.<span id="more-1806"></span></p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits waren Werbeaussagen in zwei Radiospots „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ und „Fielmann – Sie bekommen immer den garantiert günstigsten Preis“.</p>
<p>Während der Senat die erstgenannte Werbung aufgrund der Alleinstellung für wettbewerbswidrig erachtete, stufte er eine Werbeaussage, die in Verbindung mit einer &#8220;Geld-zurück-Garantie&#8221; steht, lediglich als eine Spitzengruppenberühmung ein. Letzteres begründete der Senat damit, dass der Verkehr die Werbeaussage so verstehe, dass der Anbieter es sehr wohl für denkbar halte, dass der Anbieter im Einzelfalle unterboten werden könne. Denn gerade wegen der „Geld-zurück-Garantie“ wird für den Adressaten die durchaus eingeräumte Möglichkeit erkennbar, dass es tatsächlich niedrigere Preisangebote geben könnte. Für solche Fälle werde die „Geld-zurück-Garantie“ ausgesprochen.</p>
<p>Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 28. Oktober 2010 (Az. 5 U 204/07)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1806/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamburg: 20.000,- EUR Schadensersatz für Günther Jauch wegen Veröffentlichung eine Fotos ohne Zustimmung des Moderators</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1737</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1737#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 14 Feb 2010 11:52:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[7 U 90/06]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Lizenz]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessung]]></category>
		<category><![CDATA[Bild-Veröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Bilderrätsel-Heft]]></category>
		<category><![CDATA[Fernsehspot]]></category>
		<category><![CDATA[Günther Jauch]]></category>
		<category><![CDATA[Kiosk]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Werbekampagne]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1737</guid>
		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 22. Dezember 2009 (Az.: 7 U 90/06) wurde dem Günther Jauch für eine Bild-Veröffentlichung als Titelbild auf einem Bilderrätsel-Heft ein Schadensersatz  in Höhe von von 20.000,- EUR zugebilligt, da sich der Verlag des Bildes bediente, ohne vorher die Zustimmung des Moderators einzuholen.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 22. Dezember 2009 (Az.: 7 U 90/06) wurde dem Günther Jauch für eine Bild-Veröffentlichung als Titelbild auf einem Bilderrätsel-Heft ein Schadensersatz  in Höhe von von 20.000,- EUR zugebilligt, da sich der Verlag des Bildes bediente, ohne vorher die Zustimmung des Moderators einzuholen.<span id="more-1737"></span></p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts durch Urteil vom 11.3.2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe zurückverwiesen (AZ.: I ZR 8/07). In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses rechtswidrig gewesen sei, weil die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit ergebe, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukomme. Der Informationswert der Bildunterschrift sei derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar sei.</p>
<p>Hierauf gestützt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistung einer &#8211; fiktiven &#8211; üblichen Lizenzgebühr nach § 812 Abs.1 Satz 1 Fall2 BGB und nach § 823 Abs.1 BGB zusteht, ferner dass er gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat.</p>
<p>Günter Jauch begehrte ursprünglich einen Schadensersatz in Höhe EUR 100.000,-. Der Senat erachtete allerdings nur einen Betrag in höhe von EUR 20.000,00 für statthaft.</p>
<p>Der Senat führte hierzu aus, das für die Bemessung einer angemessenen Lizenz der Umfang der Verbreitung erheblich sei, so dass die einmalig erschienene Werbung auf einem Heft mit einer verkauften Auflage von rund 51.000 Exemplaren (bei einer gedruckten Auflage von rund 160.000 Exemplaren) einen erheblich geringeren Wert habe, als eine über einen bestimmten Zeitraum andauernde Werbekampagne in verschiedenen Presseerzeugnissen oder in der Fernsehwerbung.</p>
<p>Auch wenn sich die Werbewirkung nicht auf die verkauften Zeitschriften beschränke, weil das betreffende Titelblatt auch von anderen Personen, insbesondere am Kiosk wahrgenommen werden könnte, erreiche die Veröffentlichung nicht annähernd die Wirkung, die von einer länger anhaltenden Werbekampagne oder einem Fernsehspot ausgehe. Die dort vereinbarten Lizenzbeträge können daher nicht ohne weiteres auf eine Veröffentlichung wie die vorliegende übertragen werden.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 22. Dezember 2009 (Az.: 7 U 90/06)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1737/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Garantieerläuterung bei eBay</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1649</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1649#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Jan 2010 15:28:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3 U 23/09]]></category>
		<category><![CDATA[Bedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Garantie]]></category>
		<category><![CDATA[Garantiebedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Marktverhaltensregel]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1649</guid>
		<description><![CDATA[Nach der Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg vom 26. November 2009 (Az. 3 U 23/09) liegt in der Norm des § 477 BGB (&#8220;Sonderbestimmungen für Garantien&#8221;) eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel vor, deren Nichtbeachtung unlauteres Verhalten darstellen kann.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass eine unselbständige Garantie innerhalb eines Angebots auf der Internetplattform eBay auch die Anforderungen des § 477 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg vom 26. November 2009 (Az. 3 U 23/09) liegt in der Norm des § 477 BGB (&#8220;Sonderbestimmungen für Garantien&#8221;) eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel vor, deren Nichtbeachtung unlauteres Verhalten darstellen kann.<span id="more-1649"></span></p>
<p>Der Senat vertritt die Auffassung, dass eine unselbständige Garantie innerhalb eines Angebots auf der Internetplattform eBay auch die Anforderungen des § 477 BGB erfüllen muss. Dies diene dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführungen.</p>
<p>Der Senat differenziert klar zwischen Onlineshops und Internetplattformen wie eBay, AUVITO etc. Besteht im dem Internetangebot bereits ein bindendes Angebot, so sind die Anforderungen des § 477 BGB zu erfüllen. Stellt das Angebot lediglich eine Offerte dar, so sind die Anforderungen an die Garantiebestimmungen nicht so streng zu betrachten.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg 26. November 2009 (Az. 3 U 23/09)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1649/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamburg: Anbieten fremder Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren zustimmungspflichtig</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1415</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1415#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 13:37:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5 U 154/07]]></category>
		<category><![CDATA[download]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Musikprogramm]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliches Zugänglichmachen]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Streaming]]></category>
		<category><![CDATA[Streaming-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1415</guid>
		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07).<span id="more-1415"></span></p>
<p>Der Beklagte betreibt einen Musikdienst im Internet. In diesem Rahmen bietet er Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren an. Damit können Dritten, d.h. den Abonnenten des Musikdienstes, die Aufnahmen hörbar gemacht werden. Der Musikdienst ermöglicht es den Abonnenten unter anderem, sich ein persönliches Musikprogramm zusammenzustellen. Die einzelnen zusammengestellten Titel kann der Abonnent im Rahmen des Nutzungszeitraums jeder Zeit von einem beliebigen Ort aus abrufen um im Streaming-Verfahren anhören.</p>
<p>Der Senat machte deutlich, dass die Zurverfügungstellung der Tonaufnahmen unter die Bestimmung des § 19a UrhG falle. Hierfür sei nicht erforderlich, dass  die Musikaufnahmen durch Downloaden in den Besitz des Nutzers gelangten. Nach Ansicht des Senats zeige dies bereits die systematische Einordnung des § 19a UrhG:  Auch bei § 19 UrhG (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten) und § 20 UrhG (Senderechts) gehe es um Formen der öffentlichen Wiedergabe. Ein Verbleib der Aufnahmen seitens des Verwenders sei nicht erforderlich.</p>
<p>Dem Künstler wie dem Tonträgerhersteller stehe im Fall einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 78 Abs. 1 Nr.1, 97 Abs.1 UrhG zu.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 11.02.2009 ( Az. 5 U 154/07)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1415/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamburg: Keine Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Markenrechtsverstöße</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1099</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1099#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 19:11:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auktionsplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Betreiber]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetplattform]]></category>
		<category><![CDATA[marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Plattform]]></category>
		<category><![CDATA[Störer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1099</guid>
		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.
Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.<span id="more-1099"></span></p>
<p>Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der die Möglichkeit für Rechtsverletzungen geschaffen werde, reiche für eine Haftung des Betreibers nicht aus. Sofern etwaige Markenrechtsverstöße derUser noch nicht einmal nachgewiesen, komme eine mittelbare Haftung des Betreibers schon gar nicht in Betracht.</p>
<p>Der 3. Senat des Oberlandesgericht Hamburg führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch ist unbegründet.</p>
<p>Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb der genannten Markenprodukte ohne Original-Umverpackung &#8211; wie die Antragstellerinnen unter Berufung auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen 5 U 213/05, GRUR-RR 2007, 73 ff. (Anlage AS <img src='http://blog.boesel-kollegen.de/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> meinen &#8211; regelmäßig einen markenrechtlichen Verstoß darstellt. Es fehlt nämlich schon an den weiteren notwendigen Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegnerin.</p>
<p>Der BGH hat zur Haftung eines Internet-Auktionshauses bei markenverletzenden Fremdversteigerungen ausgeführt, dass allein der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hostings eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, nicht ausreiche, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter markenrechtsverletzende Angebote einstellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setze zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH NJW 2004, 3102, 3105 &#8211; Internetversteigerung I).</p>
<p>Wird einem Diensteanbieter jedoch ein Fall einer klaren Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGH NJW 2004, 3102, 3105 &#8211; Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II). Der Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung muss dabei auch die (zutreffende) Angabe enthalten, dass der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat (BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II).</p>
<p>Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch besteht mithin -bei Zugrundelegung der vorliegenden Rechtsprechung- nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:</p>
<p>Zunächst muss eine Verletzung der Markenrechte der Antragstellerinnen durch die jeweiligen &#8230;-Anbieter erfolgen. Eine solche Verletzung liegt nur dann vor, wenn das Angebot auf den deutschen Markt gerichtet ist, der Anbieter zum Zeitpunkt des Angebots gewerblich tätig ist, und neue Duftwässer bzw. Kosmetikprodukte unter den Marken „aaa“, „bbb“ oder „La.“ angeboten werden. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Antragstellerinnen, wonach ein Vertrieb der vorgenannten Waren ohne Umverpackung regelmäßig einen Markenrechtsverstoß darstellt, ist es weiter erforderlich, dass die angebotenen Produkte stets mit einer Umverpackung auf den Markt gebracht werden, und dass den Angeboten klar zu entnehmen ist, dass die Ware -abweichend davon- ohne Umverpackung vertrieben werden soll.</p>
<p>Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen setzt die Haftung der Antragsgegnerin weiter voraus, dass sie von diesen Markenverstößen -in der Regel aufgrund eines Hinweises der Markenrechtsinhaber- Kenntnis erlangt, und die Antragsgegnerin nachfolgend das Zustandekommen gleichartiger Rechtsverletzungen nicht mit zumutbaren Mitteln unterbunden hat, obwohl ihr dies möglich war.</p>
<p>Diese Voraussetzungen müssen -unabhängig davon, ob das Verhalten des Plattformbetreibers als eigene Markenrechtsverletzung (in Täterschaft), als Teilnahme an der Markenverletzung des jeweiligen &#8230;-Mitglieds oder unter dem Aspekt der Haftung als Störer- vorliegen.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1099/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

