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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Oberlandesgericht Köln</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>OLG Köln: “WICK Blau” vs. “Atemgold” &#8211; Verwendung ähnlichen Verpackungsdesigns</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 07:59:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[WICK-Blau]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 15. Januar 2010 (Az. 6 U 131/09) führt die Gestaltung und Verwendung eines Verpackungsdesigns, das dem eines Wettbewerbers gleicht, nicht unweigerlich zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind. Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 15. Januar 2010 (Az. 6 U 131/09) führt die Gestaltung und Verwendung eines Verpackungsdesigns, das dem eines Wettbewerbers gleicht, nicht unweigerlich zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind. Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.</p>
<p><span id="more-1595"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Verpackung von “Atemgold”-Bonbons eine unlautere Nachahmung in Bezug auf “WICK Blau”-Bonbons darstellt.</p>
<p>Der Senat ließ im Ergebnis offen, ob diese erhebliche Ähnlichkeit beider Gestaltungen ausreicht, das Unlauterkeitsmerkmal einer vermeidbaren Herkunftstäuschung anzunehmen und stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Beklagte sich mit der Aufmachung ihrer “Atemgold”-Hustenbonbons stark an die charakteristische Produktausstattung von “WICK Blau” anlehne und die Wertschätzung der Klägerprodukte beim Publikum unangemessen ausnutze.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 15. Januar 2010 (Az. 6 U 131/09)</p>
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		<title>OLG Köln: Filesharing &#8211; Anschlussinhaber haftet für Ehegatten und Kinder</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 15:33:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09) wurde die Beklagte aus Oberbayern verurteilt, Euro 2.380,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.
Gegenstand dieses Filesharingfalles war das unerlaubte Anbieten von insgesamt 964 Musiktitel zum Download. Kläger dieses Verfahrens waren die Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09) wurde die Beklagte aus Oberbayern verurteilt, Euro 2.380,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.<span id="more-1348"></span></p>
<p>Gegenstand dieses Filesharingfalles war das unerlaubte Anbieten von insgesamt 964 Musiktitel zum Download. Kläger dieses Verfahrens waren die Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland. Nach vorangegangenen Ermittlungsverfahren über die Staatsanwaltschaft und die Zuordnung der IP-Adresse ließen die Musikfirmen die Klägerin abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete.</p>
<p>Da die Beklagte die geforderten Anwaltskosten nicht entrichtete, nahmen die Musikfirmen sie für die Abmahnung auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.</p>
<p>Der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, ob andere Personen Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen.</p>
<p>Im konkreten Fall habe die Beklagte nichts vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Hierzu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien.</p>
<p>Ferner sei auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Beklagte nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten.</p>
<p>Die Beklagte habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht verdeutlichen können, ob sie ihren Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.</p>
<p>Daher sei die Beklagte letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09)</p>
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		<title>OLG Köln: Unitymedia Hessen unterliegt Deutsche Telekom AG überwiegend</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 13:09:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 90/09]]></category>
		<category><![CDATA[Anschluss-Geschwindigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Computer Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom AG]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Köln]]></category>
		<category><![CDATA[überregionale Verfügbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unitymedia Hessen GmbH & Co KG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 18. Dezember 2009 (Az. 6 U 90/09) dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia Hessen GmbH &#38; Co KG bestimmte Werbeaussagen untersagt. Die Unitymedia Hessen GmbH &#38; Co KG hatte im Februar 2008 in einem Faltblatt mit Testergebnissen geworben, die zuvor in Computerzeitschriften wie &#8220;Computer Bild&#8221; veröffentlicht wurden:
Gegenstand des Verfahrens waren folgende Werbeaussagen:
Im Deutschland-Durchschnitt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 18. Dezember 2009 (Az. 6 U 90/09) dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia Hessen GmbH &amp; Co KG bestimmte Werbeaussagen untersagt. Die Unitymedia Hessen GmbH &amp; Co KG hatte im Februar 2008 in einem Faltblatt mit Testergebnissen geworben, die zuvor in Computerzeitschriften wie &#8220;Computer Bild&#8221; veröffentlicht wurden:<span id="more-1202"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens waren folgende Werbeaussagen:</p>
<blockquote><p>Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn.</p>
<p>In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen.</p></blockquote>
<p>Die Deutsche Telekom AG beanstandete die genannten und weitere Werbeaussagen als irreführend und nahm die Unitymedia Hessen GmbH &amp; Co KG auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Der Telekom obsiegte im Berufungsverfahren überwiegend.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senates sei die Werbeaussage &#8220;Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2000, 6000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn&#8221; irreführend, weil dem Verbraucher entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots und ein Spitzenplatz gerade der Unitymedia Hessen bei allen Anschlussgeschwindigkeiten suggeriert werde.</p>
<p>Wer allerdings sein Angebot auf einige örtlich begrenzte Ballungsräume beschränke, könne nicht den Spitzenplatz im Deutschland-Durchschnitt für sich beanspruchen, zumal es gerade im ländlichen Bereich wegen größerer Entfernungen schwieriger sei, hohe DSL-Übertragungsgeschwindigkeiten zu erzielen.</p>
<p>Auch die weitere Aussage, wonach die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen haben, sei als isoliertes Zitat aus dem Testergebnis irreführend: Untiymedia habe im Test unter keinem Gesichtspunkt zu den Anbietern mit den &#8220;schnellsten Leitungen&#8221; gehört, sondern habe sich in der Rubrik &#8220;Geschwindigkeit&#8221; mit den Ergebnissen ihres Produkts eher im Mittelfeld der Anbieter von &#8220;DSL-Alternativen&#8221; bewegt.</p>
<p>Als irreführend beanstandete der Zivilsenat schließlich auch die Aussage: &#8220;Nicht nur preislich, auch technisch bietet Internet übers TV-Kabel einige Vorteile: So sind die Reaktionszeiten (Ping) deutlich fixer, was Online-Gamern und Ebay-Nutzern Vorteile bringt.&#8221; Damit werde zumindest bei einem Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt der &#8220;Internet übers TV-Kabel&#8221; anbietenden Unitymedia sei &#8220;fixer&#8221; als die Produkte aller getesteten Konkurrenten. Dies sei aber schon deshalb unrichtig, weil 3 Wettbewerber bessere &#8220;Ping&#8221;-Werte erzielt hätten.</p>
<p>Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde vom Senat nicht zugelassen. Die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof beläuft sich auf einen Monats nach Zustellung des Urteils.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Wer Aussagen aus Testberichten zu Werbezwecken übernimmt, muss darauf achten, dass das Zitat auch inhaltlich dem Testbericht entspricht und die  Werbeaussage isoliert betrachtet nicht den wahren Begebenheiten widerspricht. Dies betrifft sowohl den Inhalt der Werbeaussage als auch die Werbeaussage als Reflexion dieser auf das eigene Unternehmen, die Verfügbarkeit der Produkte und die eigene Marktpräsenz.</p>
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