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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; OLG Düsseldorf</title>
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		<title>OLG Düsseldorf: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Dec 2009 13:23:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[
Hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) berichteten wir bereits, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Kommt er dem nicht nach, so kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen (OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten).
Interessant an der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 1em; font-size: 12px;">
<p>Hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) berichteten wir bereits, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Kommt er dem nicht nach, so kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen (<a title="OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/934">OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten</a>).<span id="more-1035"></span></p>
<p>Interessant an der Entscheidung sind jedoch die Ausführungen des Senats zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die durch die Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstöße. Nach der Auffassung des Senates haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen persönlich. Das folgt daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaf keine Maßnahmen veranlasst hat, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 &#8211; Sporthosen; auch BGH GRUR 2005, 1061 &#8211; Telefonische Gewinnauskunft).</p>
<p>Dies begründe sich nach dem zugrunde liegenden Vortrag der Beklagten daraus, dass der Geschäftsführer keine Maßnahmen bei Übernahme des Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben würden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hätten.</p>
<p>Eine Überprüfung habe erst nach erfolgtem Verstoß stattgefunden.Auch wenn die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht nach der Entscheidung “Jugendgefährdende Medien bei eBay” des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890) kaum noch in Betracht gekommen sei, habe der Geschäftsführer mit diesem Verhalten jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Er habe nämlich &#8211; soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt habe &#8211; als Geschäftsführer den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt gewesen sei, dass kein Wettbewerbsverstoß begangen werde.</p>
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		<title>OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/934</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/934#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 06 Dec 2009 14:14:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Prüfungspflicht]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 3. November 2009 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.
Vorliegend hatte ein Unternehmen von einem Dritten Adressdateien erworben. Der Dritte soll dem Unternehmen zugesichert haben, dass die Einwilligung der Adressaten in die Zusendung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 3. November 2009 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.<span id="more-934"></span></p>
<p>Vorliegend hatte ein Unternehmen von einem Dritten Adressdateien erworben. Der Dritte soll dem Unternehmen zugesichert haben, dass die Einwilligung der Adressaten in die Zusendung von Werbe-E-Mails vorliege. Ohne weitere Prüfung versandte das Unternehmen Werbemails.</p>
<p>Hierauf wurden das Unternehmen und auch der Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch gekommen. Nachdem das Landgericht Kleve erstinstanzlich den Unterlassungsanspruch zurückwies, folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Anträgen des Antragstellers.</p>
<p>Der Senat stellte darauf ab, dass vor der Verwendung gekaufter Adressen zu Werbezwecken einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffenden hätten überprüft werden müssen. Der Erwerber von E-Mailadressen dürfe sich nicht ungeprüft auf die Aussagen des Verkäufers verlassen, dass Zustimmungen der Empfänger bereits vorliegen, sondern ist verpflichtet, das tatsächliche Vorhandensein der für den Versand von Werbemails nötigen ausdrücklichen Einwilligungen gemäß § 7 UWG zu überprüfen.</p>
<p>Ob der Erwerber in der Lage sei, jede einzelne Adresse auf die Einwilligung hin zu überprüfen, steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, denn der Werbende sei verpflichtet, Werbung nur an Empfänger zu versenden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt hätten. Hierfür trifft ihn die Beweislast, so dass er dies in geeigneter Weise zu dokumentieren hat, damit dies nachvollzogen werden kann.</p>
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		<title>OLG Düsseldorf – Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jun 2007 08:47:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroG]]></category>
		<category><![CDATA[Elektrogeräte]]></category>
		<category><![CDATA[Elektroschrott]]></category>
		<category><![CDATA[I-20 W 18/07]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf - I-20 W 18/07]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 Nr. 11 UWG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6 Abs. 2 ElektroG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. April 2007 (Az. I-20 W 18/07) im Rahmen einer Kostenbeschwerde ausgeführt, dass ein Elektrogerätehersteller, der seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Registrierung seines Unternehmens nicht nachgekommen ist und dennoch Elektrogeräte vertreibt, sich wettbewerbswidrig verhält.
Nach der Auffassung des Senates liegt in der unterlassenen Registrierung ein Verstoß gegen § 4 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. April 2007 (Az. I-20 W 18/07) im Rahmen einer Kostenbeschwerde ausgeführt, dass ein Elektrogerätehersteller, der seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Registrierung seines Unternehmens nicht nachgekommen ist und dennoch Elektrogeräte vertreibt, sich wettbewerbswidrig verhält.<span id="more-769"></span></p>
<p>Nach der Auffassung des Senates liegt in der unterlassenen Registrierung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, da die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstelle.</p>
<p>Da die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten sei, dürfen nicht registrierte Hersteller keine Elektrogeräte in den Verkehr bringen.</p>
<p>Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar. Auch wenn der vornehmliche Zweck des ElektroG abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen diene, geschieht dies im Interesse der Marktteilnehmer.</p>
<p>Die unterlassene Registrierung ist auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, da es für die registrierten und somit gesetzestreuen Händler zu einer gesteigerten Belastung kommt. Diese ergebe sich daraus, dass in den kommunalen Sammelstellen auch die Geräte nicht registrierter Hersteller abgegeben werden, die dann eine Rücknahmepflicht trifft, während sich nicht registrierte Händler sich dieser Rücknahmepflicht entziehen können.</p>
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