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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; OLG Hamburg</title>
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		<title>OLG Hamburg: Fielmann-Werbung aufgrund Alleinstellungsbehauptung wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 14:59:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5 U 204/07]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinstellungsbehauptung]]></category>
		<category><![CDATA[Fielmann]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg vom 28. Oktober 2010 (Az. 5 U 204/07) stellt die von dem Optiker Fielmann verwendete Werbeaussage &#8220;Immer der günstigste Preis. Garantiert&#8221; eine Alleinstellungsbehauptung dar und ist somit wettbewerbswidrig.
Gegenstand des Rechtsstreits waren Werbeaussagen in zwei Radiospots „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ und „Fielmann – Sie bekommen immer den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg vom 28. Oktober 2010 (Az. 5 U 204/07) stellt die von dem Optiker Fielmann verwendete Werbeaussage &#8220;Immer der günstigste Preis. Garantiert&#8221; eine Alleinstellungsbehauptung dar und ist somit wettbewerbswidrig.<span id="more-1806"></span></p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits waren Werbeaussagen in zwei Radiospots „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ und „Fielmann – Sie bekommen immer den garantiert günstigsten Preis“.</p>
<p>Während der Senat die erstgenannte Werbung aufgrund der Alleinstellung für wettbewerbswidrig erachtete, stufte er eine Werbeaussage, die in Verbindung mit einer &#8220;Geld-zurück-Garantie&#8221; steht, lediglich als eine Spitzengruppenberühmung ein. Letzteres begründete der Senat damit, dass der Verkehr die Werbeaussage so verstehe, dass der Anbieter es sehr wohl für denkbar halte, dass der Anbieter im Einzelfalle unterboten werden könne. Denn gerade wegen der „Geld-zurück-Garantie“ wird für den Adressaten die durchaus eingeräumte Möglichkeit erkennbar, dass es tatsächlich niedrigere Preisangebote geben könnte. Für solche Fälle werde die „Geld-zurück-Garantie“ ausgesprochen.</p>
<p>Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 28. Oktober 2010 (Az. 5 U 204/07)</p>
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		<title>OLG Hamburg: Anbieten fremder Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren zustimmungspflichtig</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 13:37:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07).<span id="more-1415"></span></p>
<p>Der Beklagte betreibt einen Musikdienst im Internet. In diesem Rahmen bietet er Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren an. Damit können Dritten, d.h. den Abonnenten des Musikdienstes, die Aufnahmen hörbar gemacht werden. Der Musikdienst ermöglicht es den Abonnenten unter anderem, sich ein persönliches Musikprogramm zusammenzustellen. Die einzelnen zusammengestellten Titel kann der Abonnent im Rahmen des Nutzungszeitraums jeder Zeit von einem beliebigen Ort aus abrufen um im Streaming-Verfahren anhören.</p>
<p>Der Senat machte deutlich, dass die Zurverfügungstellung der Tonaufnahmen unter die Bestimmung des § 19a UrhG falle. Hierfür sei nicht erforderlich, dass  die Musikaufnahmen durch Downloaden in den Besitz des Nutzers gelangten. Nach Ansicht des Senats zeige dies bereits die systematische Einordnung des § 19a UrhG:  Auch bei § 19 UrhG (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten) und § 20 UrhG (Senderechts) gehe es um Formen der öffentlichen Wiedergabe. Ein Verbleib der Aufnahmen seitens des Verwenders sei nicht erforderlich.</p>
<p>Dem Künstler wie dem Tonträgerhersteller stehe im Fall einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 78 Abs. 1 Nr.1, 97 Abs.1 UrhG zu.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 11.02.2009 ( Az. 5 U 154/07)</p>
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		<title>OLG Hamburg – Marions Kochbuch &#8211; Schadensersatz je Bild in Höhe von 180,- EUR</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 11:06:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[180 EUR pro Foto]]></category>
		<category><![CDATA[5 U 8/08]]></category>
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		<category><![CDATA[fehlende Urheberbenennung]]></category>
		<category><![CDATA[Marions Kochbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des OLG Hamburg (Urt.v. 02.09.2009 –Az .: 5 U 8/08) steht dem Fotografen von Marions Kochbuch für die Fotonutzung auf einem Online-Portal ein Schadensersatzanspruch iHv 180,- EUR pro Bild zu. Über das betreffende Verfahren chefkoch.de gegen Marion´s Kochbuch berichteten wir bereits am 14. 11.2009 (Vgl. BGH: Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des OLG Hamburg (Urt.v. 02.09.2009 –Az .: 5 U 8/08) steht dem Fotografen von Marions Kochbuch für die Fotonutzung auf einem Online-Portal ein Schadensersatzanspruch iHv 180,- EUR pro Bild zu. Über das betreffende Verfahren chefkoch.de gegen Marion´s Kochbuch berichteten wir bereits am 14. 11.2009 (Vgl. <a title="BGH: Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet – Haftung des Betreibers der Internetseite" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/507">BGH: Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet – Haftung des Betreibers der Internetseite</a>)<span id="more-1300"></span></p>
<p>Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war vorrangig die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Der Kläger forderte einen Betrag iHv 390,- EUR pro Bild. Diese Forderung entsprach den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Die Beklagte war nur zu einer Zahlung von etwa 30,- EUR für jedes Bild bereit.</p>
<p>Das OLG Hamburg legte den Schadensersatz nun auf 180,- EUR je Bild fest. Die MFM-Tarife seien allenfalls ein Orientierungsmaßstab, machte der Senat in seiner Entscheidung deutlich. Die Tarife seien lediglich eine einseitige Branchenempfehlungen der Fotografen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die MFM-Empfehlung von 390,- EUR eine Nutzung zu Werbezwecken vorsehen. Insoweit sei die Empfehlung auf den vorliegenden Fall, bei dem  es um die bloße Nutzung der Bilder in einem Online-Portal für Kochrezepte gehe, nicht zu übertragen.</p>
<p>Der nun zugesprochene Schadensersatzanspruch iHv 180 EUR je Foto entspricht der Höhe, die die Parteien bereits in einem früheren gerichtlichen Vergleich vereinbart hatten.</p>
<p>Einen darüber hinaus gehenden Anspruch wegen fehlender Urheberbenennung lehnte das OLG ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kläger zuvor einer Veröffentlichung seiner Fotos ohne Urheberbenennung gegen eine pauschale Vergütung  zugestimmt habe. Mithin sei ein schwerwiegender Eingriff in sein Urheberpersönlichkeitsrecht nicht gegeben.</p>
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		<title>OLG Hamburg: Keine Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers auf Rechtsverletzungen Dritter</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 15:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[7 W 125/09]]></category>
		<category><![CDATA[Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Personen-Suchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverletzung]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 13. November 2009 (Az. 7 W 125/09) haftet der Betreiber eine Personen-Suchmaschine vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter.
Einen Suchmaschinenbetreiber treffen nicht einmal dann gesonderte Prüfungspflichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass über eine bestimmte Person im Netz in rechtswidriger Weise berichtet wird. Der Senat führt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 13. November 2009 (Az. 7 W 125/09) haftet der Betreiber eine Personen-Suchmaschine vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter.<span id="more-1156"></span></p>
<p>Einen Suchmaschinenbetreiber treffen nicht einmal dann gesonderte Prüfungspflichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass über eine bestimmte Person im Netz in rechtswidriger Weise berichtet wird. Der Senat führt hierzu aus, dass auch den Betreiber einer Suchmaschine, der wisse, dass es Internetauftritte gebe, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet werde, nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben.</p>
<p>Aus denselben Gründen hatte das OLG Hamburg (Beschl .v. 23.10.2009 &#8211; Az.: 7 W 119/09) bereits bei &#8220;Yasni.de&#8221; eine Haftung abgelehnt.</p>
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		<title>BGH: Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet – Haftung des Betreibers der Internetseite</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/507</link>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 15:04:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsverletzung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür zu haften hat, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos in Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.
Im konkreten Fall bietet die Beklagtenpartei unter der Internetadresse www.chefkoch.de kostenlose abrufbare Rezepte an. Die Rezepte werden nicht von dem Betreiber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür zu haften hat, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos in Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.<span id="more-507"></span></p>
<p>Im konkreten Fall bietet die Beklagtenpartei unter der Internetadresse www.chefkoch.de kostenlose abrufbare Rezepte an. Die Rezepte werden nicht von dem Betreiber selbst, sondern von Privatpersonen zur Verfügung hochgeladen und mit passenden Bildern hinterlegt. Hierbei wurden mehrfach Fotos hochgeladen, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen, der diese Fotos speziell angefertigt hatte.</p>
<p>Der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau betreibt ebenso eine Internetseite (www.marions-kochbuch.de), auf der man kostenlos Rezepte abgerufen kann.</p>
<p>Der Kläger begehrt Unterlassung hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihm erstellten und unter www.marions-kochbuch.de abrufbaren Fotografien auf der Internetseite www.chefkoch.de, ohne dass seine Erlaubnis eingeholt wird. Neben dem Unterlassungsanspruch forderte der Kläger auch noch Schadensersatz. Der Klage wurde sowohl in erster wie auch in der zweiten Instanz stattgegeben.</p>
<p>Die durch die Beklagte eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Fotos zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletzt dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung steht auch nicht entgegen, dass die Fotos zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar sind.</p>
<p>Die Haftung der Beklagten wird auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG), denn die Beklagte hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht, so dass sie für diese Inhalte daher wie für eigene Inhalte einzustehen hat.</p>
<p>Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote, sondern hat vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliert die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weist die Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichnet die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, nämlich einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheint lediglich als Nickname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlangt die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte hat nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reicht nicht aus.</p>
<p>Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05</p>
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		<title>LG Berlin – Rückgaberecht bei eBay wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Sat, 02 Jun 2007 09:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[LG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[W 205/06]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (LG Berlin vom 07.05.2007 – Az.: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass anstelle der Einräumung eines Widerrufsrechts für das Angebot und den Verkauf von Waren über die Internetplattform eBay die Einräumung eines Rückgaberechts wettbewerbswidrig ist.
Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidungen des OLG Hamburg und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span style="font-family: georgia;">Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (LG Berlin vom 07.05.2007 – Az.: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass anstelle der Einräumung eines Widerrufsrechts für das Angebot und den Verkauf von Waren über die Internetplattform eBay die Einräumung eines Rückgaberechts wettbewerbswidrig ist.<span id="more-792"></span></span></p>
<p><span style="font-family: georgia;">Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin (Hanseatisches OLG, Urteil v. 24.08.2006 &#8211; Az: 3 U 103/06; KG, Beschluss v. 05.12.2006 &#8211; Az: 5 W 205/06 sowie KG, Beschluss v. 18.07.2006 &#8211; Az: 5 W 156/06), nach denen die schriftlichen Hinweise in den Angeboten der eBay-Händler eines Anbieters nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB genügen. Aus diesem Grund könne dem Verbraucher das Rückgaberecht auch nicht vor Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden, wie dies § 356 I S. 2 Nr. 3 BGB aber vorsieht.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia;">Der ungerechtfertigte Vorteil der wettbewerbswidrigen Handlung ergebe sich nach der Auffassung der Kammer aus der Verwendung der Rückgabebelehrung gegenüber einem Widerrufsrecht. Der Unterschied der beiden Belehrungen sei darin zu sehen, dass der Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechts unverzüglich die Waren zurücksenden müsse, was für den Unternehmer das Risiko berge, dem Käufer den Kaufpreis erstatten zu müssen, ohne zuvor die Ware auf Beschädigungen oder Gebrausspuren überprüfen zu können. Hierin liege der Vorteil des Rückgaberechts. Die Ausübung des Rückgaberechts liegt grds. in der Rücksendung. In diesem Fall hat der Unternehmer stets die Kosten der Rücksendung zu tragen, jedoch hat er den Kaufpreis erst zu erstatten, wenn er die Waren in Händen hält. Hierdurch hat er den Vorteil, dass er die Ware auf eventuelle Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen kann. Liegen Beschädigungen oder Gebrauchsspuren vor, so kann er ggf. direkt Wertersatz oder sogar Schadensersatz in Abzug bringen.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia;"><span style="font-weight: bold;">Fazit:</span> Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht abermals die Konsequenzen der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin. Das LG Berlin geht in folgerichtiger Anwendung der vorgenannten Entscheidungen sogar noch einen Schritt weiter, legt die Vor- und Nachteile der Verwendung von Rückgabe- und Widerrufsbelehrung offen und untersagt den unlauteren Wettbewerbsvorteil, der durch die Verwendung des Rückgaberechts entsteht.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia;">Unter Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin ist die Entscheidung des LG Berlin zu begrüßen. Die hierdurch beim Verkauf über die Internetplattform eBay entstehenden Vorteile des Rückgaberechts gegenüber dem Widerrufsrecht wären doch zu evident.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia;">Letztendlich kann man jedem eBay- oder Amazon-Händler nur empfehlen, auf ein Rückgaberecht zu verzichten bzw. das verwandte Rückgaberecht durch ein Widerrufsrecht zu ersetzen. Dies gilt natürlich auch für andere Plattformen, soweit der Kaufvertrag durch das Anklicken des Bieters geschlossen wird.</span></div>
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