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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; OLG Hamm</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverstoß trotz falscher Grundpreisangabe</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 15:04:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 156/09]]></category>
		<category><![CDATA[Grundpreis]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[PAngVO]]></category>
		<category><![CDATA[preisangabenverordnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 10. Dezember 2009 (Az.: 4 U 156/09) stellt eine falsche Grundpreisauszeichnung in einem Online-Shop keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Verbraucher selbst leicht in der Lage ist, den tatsächlichen Preis zu ermitteln.
Gegenstand des Verfahrens war die Grundpreisauszeichnung für jeweils 100 ml anstelle für 1 Liter wie es die Preisangabenverordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 10. Dezember 2009 (Az.: 4 U 156/09) stellt eine falsche Grundpreisauszeichnung in einem Online-Shop keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Verbraucher selbst leicht in der Lage ist, den tatsächlichen Preis zu ermitteln.<span id="more-1843"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war die Grundpreisauszeichnung für jeweils 100 ml anstelle für 1 Liter wie es die Preisangabenverordnung (PAngVO) vorsieht. Der Senat sah in der falschen Preisauszeichnung zwar eine Rechtsverletzung, jedoch keine wettbewerbsrechtliche Relevanz, diesen Verstoß als Wettbewerbsverstoß einzustufen.</p>
<p>Der Senat führte hierzu aus, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung zwar einschlägig seien und diese auch vorsehen, dass Grundpreise je Liter auszupreisen sind. Einerseits laufe der Kunde zwar Gefahr, hinsichtlich der Preisgestaltung und -klarheit in die Irre geführt zu werden, aber andererseits seien reine Bagatellverstöße davon ausgenommen. Der Verbraucher sei schließlich selbst in der Lage, sich den richtigen Grundpreis zu errechnen. Da er den angegebenen Grundpreis für 100 ml nur mit 10 multiplizieren muss, könne eine derartige Berechnung von einem Verbraucher erwartete werden. Aus diesen Gründen sei lediglich von einem Bagatellverstoß auszugehen.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom  10. Dezember 2009 &#8211; (Az.: 4 U 156/09)</p>
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		<title>OLG Hamm: Online-Garantien ohne näheren Angaben zur Garantie sind wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 12:57:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 Jahre Garantie]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Garantien]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeaussage]]></category>
		<category><![CDATA[§ 477 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 24. Novemver 2009 (Az.: 4 U 148/09) sind unzureichende, unklare Online-Garantien wettbewerbswidrig, wenn die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen nicht gemacht werden.
Bei diesem Urteil geht es mal wieder um zwei Mitbewerber aus dem Internethandel. Gegenstand des Verfahrens war ein Angebot auf der Internetplattform eBay, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 24. Novemver 2009 (Az.: 4 U 148/09) sind unzureichende, unklare Online-Garantien wettbewerbswidrig, wenn die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen nicht gemacht werden.<span id="more-1750"></span></p>
<p>Bei diesem Urteil geht es mal wieder um zwei Mitbewerber aus dem Internethandel. Gegenstand des Verfahrens war ein Angebot auf der Internetplattform eBay, in dem pauschal mit &#8220;2 Jahre Garantie&#8221; geworben wurde.</p>
<p>Der Senat vertritt die Auffassung, dass derjenige, der Garantien einräumt, auch die zugrunde liegende Norm des § 477 BGB einzuhalten habe. § 477 BGB ist eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Es ist eine Sonderbestimmung für die Abfassung von Garantien. Insofern liege  ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB vor. Die Bewerbung mit einer zweijährigen Garantie ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen erfülle gerade nicht die Voraussetzungen des § 477 BGB.</p>
<p>Hinzu komme, dass mit  der Werbeaussage zur Garantie nicht auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf hingewiesen wurde, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden.</p>
<p>An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Rechtsprechung sich nicht einig ist. Während das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 9. Juli 2009 &#8211; Az.: 3 U 23/09) derartige Pauschalaussagen als zulässig erachtet, erachtet das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 8. Juli 2009 &#8211; Az.: 4 U 85/08) dies ebenfalls als wettbewerbswidrig.</p>
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		<title>OLG Hamm: 2-Wochenfrist für Abschlussschreiben ausreichend</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 18:21:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2-Wochenfrist]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 136/09]]></category>
		<category><![CDATA[Abschlussschreiben]]></category>
		<category><![CDATA[einstweiliges Verfügungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptsacheverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Wartefrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des für Wettbewerbssachen zuständigen 4. Senats des Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 19.11.2009 &#8211; Az.: 4 U 136/09) ist bei einstweiligen Verfügungen eine Wartefrist von zwei Wochen ausreichend, um ein Abschluss-Schreiben zu versenden.
Das Abschlussschreiben hat die Funktion, eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierzu fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des für Wettbewerbssachen zuständigen 4. Senats des Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 19.11.2009 &#8211; Az.: 4 U 136/09) ist bei einstweiligen Verfügungen eine Wartefrist von zwei Wochen ausreichend, um ein Abschluss-Schreiben zu versenden.<span id="more-1430"></span></p>
<p>Das Abschlussschreiben hat die Funktion, eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierzu fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung zur Vermeidung eines kostenintensiven Hauptsacheverfahrens endgültig und rechtsverbindlich anzuerkennen. Da die Kosten des Abschlusschreibens als Vorbereitungskosten dem Hauptsacheverfahrens zuzuordnen sind, entstehen durch das Abschlussschreiben weitere Kosten, soweit der Unterlassungsgläubiger anwaltlich vertreten ist.</p>
<p>Der Unterlassungsschuldner kann dies dadurch verhindern, indem er dem Gläubiger innerhalb der Wartefrist mit der Abgabe einer Abschlusserklärung zuvorkommt. Der Gläubiger hat insofern ein Interesse an einer möglichst kurzen Wartefrist; beim Schuldner verhält sich dies eher umgekehrt. Die Auffassung hinsichtlich der Wartefrist reicht von einer Mindestfrist von zwölf Tagen bis zu einer Höchstfrist von einem Monat.</p>
<p>Der 4. Senat vertritt die Auffassung, dass der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen einhalten muss, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung, bevor er ein Abschlussschreiben losschicken darf. Die Wartefrist von zwei Wochen gelte auch dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteils erlassen wurde. Die Frist verlängert sich auch nicht entsprechend der Berufungsfrist auf einen Monat, denn eine längere Wartezeit als zwei Wochen führe für den Gläubiger zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Dieser habe ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Durchsetzung seiner Ansprüche.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 19. November 2009  (Az.: 4 U 136/09)</p>
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		<title>OLG Hamm: Keine Ansprüche auf Kostenerstattung einer Gegenabmahnung bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1355</link>
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		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 12:03:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 149/09]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung bei unberechtigter Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 03.12.2009 (Urteil vom 03.12.2009 &#8211; Az.: 4 U 149/09) besteht im Fall einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kein Anspruch auf die durch die Gegenabmahnung entstandenen Kosten.
Nach der Auffassung des Senats mangelt es in einer derartigen Konstellation an einer Anspruchsgrundlage. Anders könne es sich allerdings verhalten, wenn die Abmahnung offensichtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 03.12.2009 (Urteil vom 03.12.2009 &#8211; Az.: 4 U 149/09) besteht im Fall einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kein Anspruch auf die durch die Gegenabmahnung entstandenen Kosten.<span id="more-1355"></span></p>
<p>Nach der Auffassung des Senats mangelt es in einer derartigen Konstellation an einer Anspruchsgrundlage. Anders könne es sich allerdings verhalten, wenn die Abmahnung offensichtlich unbegründet bzw. unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung (z.B. Marke oder Patent) erfolgt ist.</p>
<p>Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass die erforderlichen Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 12 I 2 UWG wegen der Ausgestaltung der Abmahnung als Vorstufe der vorgerichtlichen Geltendmachung  des Anspruchs nicht gegeben seien.</p>
<p>Eine Gegenabmahnung sei darüber hinaus grundsätzlich auch nicht vor dem Hintergrund der Vermeidung der Kostenfolge nach § 93  ZPO erforderlich, so der Senat weiter.</p>
<p>Dem Abmahnenden komme insofern ein „verfahrensrechtliches Privileg“ zugute, führte der Senat aus. Der Abgemahnte habe hingegen die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter hinzunehmen. Der Senat begründete seine Auffassung damit, dass sich der Abgemahnte gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend verteidigen könne.</p>
<p>Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009 (Az.: 4 U 149/09)</p>
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		<title>OLG Hamm: Rechtsmißbräuchlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1187</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 18:36:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[243]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 77/09]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnverhalten]]></category>
		<category><![CDATA[BGH GRUR 2006]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenbelastungsinteresse]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmißbräuchlichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegenstand des Urteils des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009, Az. 4 U 77/09) ist, dass auch einer urheberrechtlichen Abmahnung der  rechtliche Einwand des Missbrauchs entgegengehalten werden kann.
§ 8 Abs. 4 UWG könne zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend herangezogen werden, denn die Klagebefugnis des verletzten Urhebers ergebe sich &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegenstand des Urteils des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009, Az. 4 U 77/09) ist, dass auch einer urheberrechtlichen Abmahnung der  rechtliche Einwand des Missbrauchs entgegengehalten werden kann.<span id="more-1187"></span></p>
<p>§ 8 Abs. 4 UWG könne zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend herangezogen werden, denn die Klagebefugnis des verletzten Urhebers ergebe sich &#8211; anders als im Wettbewerbsrecht &#8211; aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Sie werde nicht gesetzlich geregelt. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schließe nicht aus, den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis desjenigen, der sich urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche berühmt, zuzulassen. Ein entsprechender  Einwand des Rechtsmissbrauchs kann sich aus § 242 BGB ergeben.</p>
<p>Der Missbrauchs der Klagebefugnis durch den urheberrechtlich Anspruchsberechtigten ist deutlicher in das Blickfeld geraten als früher, nachdem die ursprüngliche Abmahnung vor der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in § 97a UrhG ausdrücklich geregelt worden sei, mit dem Ziel der Beilegung von urheberrechtlichen Streitigkeiten ohne unnötige Inanspruchnahme des Gerichts. Aber auch ein außergerichtliches Vorgehen vor diesem Zeitpunkt ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund stehe (vgl. Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage 2008, § 97 Rdn. 192; Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 Rdn. 18, 21; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97a Rdn. 8).</p>
<p>Hinsichtlich der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch im Urheberrecht nicht nur auf die gerichtliche Inanspruchnahme ankomme, sondern vielmehr auch und entscheidend auf die Abmahnung. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so erlöscht der Unterlassungsanspruch und auch eine folgende Unterlassungsklage ist mangels Klagebefugnis selbst dann nicht zulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.</p>
<p>Das gilt ähnlich wie für das Wettbewerbsrecht, wo es die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UWG gebe. Das Abmahnverhalten macht in dem zugrunde liegenden Fall ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse des Klägers und damit einen Rechtsmissbrauch deutlich. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können grundsätzlich unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senates hätten die drei Beklagten &#8211; zumindest zwei von ihnen &#8211; ohne jeden Nachteil als Streitgenossen in Anspruch genommen werden können. Als Folge der getrennten Abmahnung der drei Beklagten sind erheblich höhere Kosten entstanden als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Beklagten. Das reichte dem Senat aus, um ein solches Kostenbelastungsinteresse anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2006, 243 &#8211; Mega Sale zum UWG).</p>
<p>Für das Kostenbelastungsinteresse spricht nach Auffassung des Senates aber außerdem, dass in allen drei Fällen in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt wurden, als sie zum Gegenstand der Klage gemacht wurden. Das vom Kläger selbst später nicht mehr als urheberrechtswidrig eingestufte Verhalten der Beklagten führe dazu, dass die Abmahnung, die nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur die Ansprüche zum Gegenstand haben sollen, die im Fall der Erfolglosigkeit gerichtlich geltend gemacht werden sollten, überwiegend unbegründet gewesen sind. Die überwiegend unbegründete Abmahnung führt dann dazu, dass den Anwaltskosten für die Abmahnungen und den darauf gestützten Erstattungsansprüchen überhöhte Streitwerte von jeweils 150.000,00 EUR zugrunde gelegtwurden, wenn man die jeweiligen Streitwerte von 10.000,00 EUR im Klageverfahren damit vergleiche.</p>
<p>Hinzu kommt, dass eine Beklagte zusätzlich zweimal gesondert abgemahnt wurde und ihr wegen der unberechtigten Beendigung der Vertragsbeziehung noch zusätzlich Anwaltskosten in Höhe von 1.505,35 EUR auf der Basis einer Geschäftsgebühr nach 35.000,00 EUR zur Erstattung aufgegeben wurden.</p>
<p>Im Ergebnis hat der Kläger den Beklagten wegen der unberechtigten Benutzung von drei Fotos aus der von ihm mitgestalteten und veröffentlichten Webseite als Folge der gesonderten und wiederholten Inanspruchnahme Abmahnkosten in Höhe von 10.064,44 EUR in Rechnung gestellt und diese später auch in vollem Umfang eingeklagt, obwohl er nur noch einen Teil der abgemahnten Verletzungshandlung zum Gegenstand der Klage gemacht habe.</p>
<p>Dies spricht für ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, wenn man für einen Rechtsmissbrauch mit Wandtke / Bullinger (a.a.O Rd. 18) einschränkend wegen des scharfen Schwerts des Anspruchsverlustes ein besonders rücksichtslos erscheinendes Verhalten verlangt.</p>
<p>OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009, Az. 4 U 77/09</p>
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