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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Preisanpassungsklausel</title>
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		<title>GASAG-Klagen: Kein Verjährungsbeginn der Rückzahlungsansprüche vor Ende 2008</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 U 160/06) erfolgen konnte.</p>
<p><span id="more-2085"></span></p>
<p>Die Abteilung 4 führt hierzu aus, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren eintritt. Die Frist beginne gemäß § 195 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches habe die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kenne, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe.</p>
<p>Anders gelte es aber bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, die selbst ein rechtkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Hier können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Der Gläubiger müsse auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zuzumuten sei.</p>
<p>Vorliegend war die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor dem Urteil des Kammergerichts vom 28.10.2008 – 21 U 160/06 – zuzumuten.</p>
<p>Bis zu dieser Entscheidung wurde die fragliche Preiserhöhungsklausel der Beklagten durch die Berliner Instanzgerichte mehrheitlich für wirksam erachtet. Zudem wurde die Befugnis der Beklagten zur Preisanpassung auch auf Grund der Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsanpassung bejaht.</p>
<p>Diese Auffassung entspricht auch im Wesentlichen der Rechtsprechung der Abteilung 2 des Amtsgerichts Mitte. Die Abteilung 2 stellt jedoch entgegen der Abteilung 4 im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nicht auf das Urteil des Kammergerichts (KG, a.a.O.) aus dem Jahr 2008, sondern auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Urteil vom 15. Juli 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 225/07) ab.</p>
<p>Das Amtsgericht Mitte (Urteil des AG Mitte vom 27. Juni 2010 &#8211; 2 C 527/09-;  Urteil des AG Mitte vom 28. September 2010 &#8211; 2 C 512/09 -; Urteil des AG Mitte vom 1. Februar 2011 &#8211; 2 C 259/10) führt hierzu aus, dass die dreijähre Regelverjährung für Bereicherungsansprüche nicht abgelaufen ist. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt zwar keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr eine Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifeshafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.</p>
<p>Genauso hat es sich vorliegend bis zu den die jahrelange andauernde Instanzrechtsprechung abändernden Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes bis Sommer 2009 zugetragen, so dass eine Verjährung bei Klagezustellung ausscheidet.</p>
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		<title>AG Mitte: Erster Verhandlungstermin in GASAG-Fällen</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 11:52:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gehrke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am heutigen Tage fand vor dem Amtsgericht Mitte (25 C 282/09) die erste mündliche Verhandlung im Rahmen der GASAG-Rückforderungsprozesse statt. Die Vorsitzende Richterin hatte auf diesen Vormittag eine größere Anzahl von GASAG-Fällen terminiert.
Aller Voraussicht nach wird die Vorsitzende Richterin entsprechend ihrer in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen der Klage stattgeben. Ihrer Auffassung nach sei es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am heutigen Tage fand vor dem Amtsgericht Mitte (25 C 282/09) die erste mündliche Verhandlung im Rahmen der GASAG-Rückforderungsprozesse statt. Die Vorsitzende Richterin hatte auf diesen Vormittag eine größere Anzahl von GASAG-Fällen terminiert.<span id="more-1986"></span></p>
<p>Aller Voraussicht nach wird die Vorsitzende Richterin entsprechend ihrer in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen der Klage stattgeben. Ihrer Auffassung nach sei es unerheblich, ob der Sondertarifkunde der Preiserhöhung der GASAG widersprochen habe, denn Schweigen im Rechtsverkehr führe nicht zur Annahme eines Angebots. Im Übrigen sei in den Preiserhöhungen auch kein Angebot zu erkennen, so dass die entsprechenden Einwendungen der GASAG zurückzuweisen seien.</p>
<p>Gleiches betreffe die Einwendungen der ungerechtfertigten Bereicherungen zugunsten des Verbrauchers und eine dahergehende mögliche Aufrechnung der GASAG gegenüber den Kunden.</p>
<p>Auf Grund einer noch bewilligenden Schriftsatzfrist wird aller Voraussicht nach eine Entscheidung am 15. April 2010 in der Sache ergehen.</p>
<p>AG Mitte (mündliche Verhandlung vom 25. März 2010 &#8211; 25 C 282/09)</p>
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		<title>BGH: GASAG unterliegt erneut vor dem Bundesgerichtshof</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 13:49:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.
Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.<span id="more-1876"></span></p>
<p>Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil des Berliner Kammergerichts jetzt endgültig zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war erneut die für die Sondertarifverträge „Vario 1“, „Vario 2“, „Fix 1“ und „Fix 2“ sowie „Aktiv“ in den Jahren 2005 und 2006 verwendete Preisanpassungsklausel.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied vielmehr, dass die von der Gasag verwendete Preisanpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Senat verweis auch darauf, dass die Ausführungen der Gasag, der Kunde habe Preisänderungen zu akzeptieren, die nach § 315 BGB billig seien, nicht gefolgt werden könne.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene &#8220;Preisvariabilität&#8221; anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB &#8220;billig&#8221; seien. Dadurch seien die Kunden gegen &#8220;unbillige&#8221; Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des &#8220;Wie&#8221; der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle-gung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 &#8211; XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertra-gen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis verein-bart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzent-scheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46).</p></blockquote>
<p>Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08)</p>
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		<item>
		<title>Gasag-Klagen: Verteidigungsstrategie entspricht den Pressemitteilungen zum BGH-Urteil</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 17:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Berliner Gasversorger GASAG hat in den ersten Verfahren nach der Verteidungsanzeige nunmehr die Klageerwiderungen eingereicht. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran festhält, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspereiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren.
In ihrem 35-seitigen Schriftsatz ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Berliner Gasversorger GASAG hat in den ersten Verfahren nach der Verteidungsanzeige nunmehr die Klageerwiderungen eingereicht. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran festhält, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspereiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren.<span id="more-1858"></span><br />
In ihrem 35-seitigen Schriftsatz ist sie jedoch bewusst nicht darauf eingegangen, dass es sich bei den Tarifen „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ um Sondertarife handelt und es für eine Preisanhebung nicht allein auf die Angemessenheit dieser Preisanhebung geht, sondern auch um eine vertragliche Grundlage, ob sie zu einer Preiserhöhung berechtigt war. Dies müsste sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergeben.</p>
<p>Insofern ist es schon erstaunlich, dass die GASAG trotz des am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) nach wie vor die Auffassung vertritt, dass die Preiserhöhung berechtigt war. Auf welche Rechtsgrundlage sie Ihre Preiserhöhungen stützt, verschweigt sie jedoch.</p>
<p>Laut Bericht des Bundes der Energieverbraucher soll der renommierte Energierechtsprofessor Kurt Markert Anfang Januar 2010 Strafanzeige gegen den Berliner Gasversorger GASAG wegen des Betrugsverdachts bei der Staatsanwaltschaft Berlin gestellt haben (bislang unbestätigt).</p>
<p>Seine Strafanzeige soll er damit begründet haben, dass der Bundesgerichtshof am 15. Juli 2009 zahlreiche Preiserhöhungen der GASAG für unwirksam erklärt habe, die GASAG ihre Gaskunden jedoch über die ihnen zustehenden Rückerstattungsansprüche durch Pressemitteilung getäuscht habe. Dadurch habe man die Verbraucher davon abhalten wollen, diese Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die GASAG habe sich dadurch einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil verschaffen wollen, weil die Forderungen nach drei Jahren verjähren.<br />
Auf einen Irrtum könne sich die GASAG nicht berufen, denn im Urteil des Bundesgerichtshofes werde klar aufgeführt, dass es, anders als die GASAG glauben machen will, auf die Billigkeit der Preiserhöhung überhaupt nicht ankomme.</p>
<p>Sollten Sie auch einen vorgenannten Sondertarifverträge („Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“) mit der GASAG abgeschlossen haben und sich gegen die Preiserhöhungen wehren, so können wir Ihnen in den anstehenden Gerichtsverfahren gerne behilflich sein.</p>
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		<title>Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1479</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 15:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.<span id="more-1479"></span></p>
<p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den &#8220;Allgemeinen Tarifen&#8221; verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.</p>
<p>5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.</p>
<p>9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).</p>
<p>Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.</p>
<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08<br />
LG Essen &#8211; Urteil vom 17. April 2007 &#8211; 19 O 520/06<br />
OLG Hamm &#8211; Urteil vom 6. März 2008 &#8211; 2 U 114/07</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>GASAG: Keine freiwilligen Rückzahlungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/826</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 13:14:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trotz des Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hält die GASAG an ihrer Rechtsauffassung fest, dass den Kunden der Tarifverträge „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ kein Rückzahlungsanspruch für objektiv nicht vereinbarte Preiserhöhungen zustehe.
In uns vorliegenden außergerichtlichen Schreiben argumentiert die Gasag wie folgt:
.. haben wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz des Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hält die GASAG an ihrer Rechtsauffassung fest, dass den Kunden der Tarifverträge „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ kein Rückzahlungsanspruch für objektiv nicht vereinbarte Preiserhöhungen zustehe.<span id="more-826"></span></p>
<p>In uns vorliegenden außergerichtlichen Schreiben argumentiert die Gasag wie folgt:</p>
<blockquote><p><em>.. haben wir vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgfältig geprüft. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass Rückforderungsansprüche seitens Ihrer Mandanten nicht bestehen, auch wenn sie unter Vorbehalt gezahlt sind.</em></p>
<p><em>Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 15. Juli dieses Jahres für die Kundengruppe unseres Gaspreises „GASAG-Aktiv“, zu der auch Ihre Mandanten gehören, festgestellt, dass die in früheren verwendete Formulierung zu Preisanpassungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam war. Die beanstandete Preisanpassungsregelung wird von uns seit 2007 nicht mehr verwendet.</em></p>
<p><em>Keine Entscheidung hat der BGH zu der Frage getroffen, ob (Aktiv)-Kunden Rückforderungsansprüche zustehen und ob der Gaspreis im Sinne von § 315 BGB angemessen ist. Die Angemessenheit der Preiserhöhungen wurde allerdings in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren vor Berliner Gerichten bestätigt.</em></p>
<p><em>Preisanpassungen der GASAG wurden und werden von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt. Preiserhöhungen werden von uns ausschließlich in dem Umfang weitergegeben, in dem unsere Vorlieferanten uns gegenüber die Gaspreise erhöht haben. Das hat der BGH auch nicht in Abrede gestellt. <strong>Hätte die GASAG eine vom BGH unbeanstandete Preisanpassungsklausel verwandt, hätten die GASAG-Kunden zu keiner Zeit einen anderen Preis bezahlt&#8230;</strong></em></p></blockquote>
<p>Die Ausführen der GASAG enthalten zwar die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und auch die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof sich nicht zu Rückforderungsansprüchen geäußert hat, da diese nicht Gegenstand der Revision waren, sie vernachlässigt aber völlig, welche Rechtsfolgen diese Entscheidung für die Preiserhöhungen in 2005 und 2006 hat.</p>
<p>Die unwirksame Preisanpassungsklausel hat zur Folge, dass keine vertragliche Grundlage existiert, auf der die GASAG eine Preiserhöhung für die Jahre 2005 und 2006 stützen kann. Eine Abrechnung darf demzufolge nur auf der Basis erfolgen, den die Vertragparteien zuletzt vereinbart haben. Auch für die GASAG gilt der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) und gibt das Prinzip der Vertragstreue wieder. Die derzeitige Auffassung der Gasag ist folglich alles andere als vertragstreu und rein von wirtschaftlichen  Interessen geprägt.</p>
<p>Ob die im Jahr 2006 vorgenommene Preiserhöhung angemessen war oder nicht, kann dahinstehen, denn um zu dieser Frage zu gelangen, muss zunächst eine vertraglich vereinbarte Grundlage vorliegen, die die GASAG zur Erhöhung der Preise berechtigt. Diese vertragliche Grundlage  wurde der GASAG durch dem Bundesgerichtshof entzogen, indem der BGH diese Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt hat. Damit durfte die GASAG die Preise in den Jahren 2005 und 2006 nicht erhöhen.</p>
<p>Dies hat zur Folge, dass die GASAG die durch die Preiserhöhung erhaltenen Zahlungen rechtsgrundlos erlangt hat und diese an die Kunden zurückzuerstatten hat.</p>
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		<title>Gasag erteilt Berliner Kunden trotz unwirksamer  Preisanpassungsklausel für Rückzahlungen erneut Absage</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 09:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärte, hat die Gasag in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Privatkunden eine Absage erklärt.
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärte, hat die Gasag in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Privatkunden eine Absage erklärt.<span id="more-328"></span></p>
<p>In einem am 28. September 2009 im Tagesspiegel (<a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273">http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273</a>) mit dem Gasag-Chef Andreas Prohl veröffentlichten Interview hat dieser die Entscheidung seines Unternehmens verteidigt und Rückzahlungen erneut ausgeschlossen. Da sei kein Platz für Entschädigung, verkündete der Gasag-Vorstand.</p>
<p>Betroffen sind von dem Urteil die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“. Für diese Kunden stellt sich nun die Frage, ob sie die Zahlungen aufgrund der Preiserhöhungen des Berliner Gasversorgers Gasag in den Jahren 2005 und 2006 zurückfordern. Nach Ansicht von Verbraucherschützern sollten diese Kunden die Zahlungen aufgrund der unzulässigen Tariferhöhungen beanspruchen, da der Gasag durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) die Grundlage für die Preiserhöhung entzogen wurde.</p>
<p>Die Kunden müssen sich jedoch beeilen, da im Hinblick auf die Verjährungsfristen die Rückforderungsansprüche gegenüber der Gasag für das Jahr 2005 am 31. Dezember 2009 verjähren.</p>
<p>Die Gasag beruft sich darauf, dass sie auch bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel keinen anderen Preis von ihren Kunden verlangt hätte und die Angemessenheit der Preiserhöhungen durch eine Vielzahl von Berliner Gerichten bereits bestätigt worden seien.</p>
<p>In ihrer Argumentation räumt die Gasag jedoch selbst ein, dass die Preiserhöhungen auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhen und dass die Preiserhöhungen ohne rechtlich wirksame Rechtsgrundlage erlangt wurden. Bereits hieraus ergibt sich jedoch der Rückzahlungsanspruch der Kunden und es kann daher dahinstehen, ob die Gasag bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel denselben Preis hätte verlangen dürfen.</p>
<p>Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden der Tarife Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der Gasag geltend zu machen und ggf. auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
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