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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Störerhaftung</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:43:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.<span id="more-1741"></span></p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens</p>
<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)<br />
LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>BGH (Verhandlungstermin): Haftung das Anschlussinhabers bei Filesharing</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1900</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1900#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 13:36:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.
Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.<span id="more-1900"></span></p>
<p>Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, denn durch den Anschluss hat er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt hat. Insofern ist es unerheblich ob er die Handlung selbst oder ein Dritter begangen hat. Maßgeblich ist nur, ob er seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Entscheidung ist insofern von weitreichender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auch in Missbrauchsfällen haften muss.</p>
<p>In der hierzu heute veröffentlichten Pressemitteilung heißt es wie folgt:</p>
<p>&#8220;Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.&#8221;</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p><span style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif;"><strong>Verhandlungstermin 18. März 2010</strong></span></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>I ZR 121/08</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008</strong></p>
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		<title>LG Düsseldorf: Anschlussinhaber haftet bei illegalem Filesharing auch für volljährige Familienmitglieder</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1240</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 08:38:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[12 O 134/09]]></category>
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		<category><![CDATA[volljähriges Familienmitglied]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.
Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.<span id="more-1240"></span></p>
<p>Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt habe.</p>
<p>Er habe es also Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257).</p>
<p>In diesem Zusammenhang erscheine es gerechtfertigt, ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen. Ob von dem Anschlussinhaber irgendwelche Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden und/oder die Angehörigen angewiesen wurden, keine illegalen Handlungen vorzunehmen, wurde nichts vorgetragen.</p>
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