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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Unterlassungserklärung</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>LG Berlin: Allgemein verbindliche Unterlassungserklärung umfasst Verstöße in den Printmedien  wie auch im Internet</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 14:34:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Printmedien]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 28. Januar 2010 entschieden, dass die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels im Zweifel nicht nur die Bewerbung in den Printmedien, sondern auch im Internet betrifft, wenn letzteres nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.
Die Beklagte  hatte auf einen Rechtsverstoß  in einer Zeitschrift [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 28. Januar 2010 entschieden, dass die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels im Zweifel nicht nur die Bewerbung in den Printmedien, sondern auch im Internet betrifft, wenn letzteres nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.<span id="more-1832"></span></p>
<p>Die Beklagte  hatte auf einen Rechtsverstoß  in einer Zeitschrift sich strafbewehrt unterworfen,</p>
<blockquote><p><em>es zu unterlassen, für ihre Produkte zu werben, ohne die Bezeichnung des Arzneimittels anzugeben.</em></p></blockquote>
<p>Die Beklagte  war jedoch im Internet in der zu unterlassenden Art und Weise, das dass der Kläger sie aus dem Unterlassungsvertrag auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch nahm.</p>
<p>Die Kammer gab der Klage statt und führte hierzu aus, dass die Beklagte durch Ihre Bewerbung im Internet verstoßen habe, denn die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung umfasse auch die Bewerbung im Internet. Auf den vorliegenden Fall seien allein die für die Vertragsauslegung geltenden und nicht die für die Verhängung von Ordnungsmittel anwendbaren Grundsätze anwendbar.</p>
<p>Aus dem Wortlaut der Unterlassungserklärung könne sich daher nur ergeben, dass die Beklagte die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetz einhalten wolle, unabhängig davon, ob die Werbung in den Printmedien geschaltet sei oder im Internet erscheine.</p>
<p>Urteil des Landgericht Berlin vom 28. Januar 2010 – (Az. 16 O 267/09)</p>
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		<title>LG Magdeburg: Teurer Download &#8211; EUR 3.000,00 Anwaltskosten</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 11:04:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[7 O 2274/09]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[strafbewehrte Unterlassungserklärung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Landgericht Magdeburg hat am heutigen Tage bekannt gegeben, dass mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) ein Vater und dessen volljähriger Sohn verurteilt wurden, insgesamt EUR 3.000,00 an Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu erstatten.
Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressestelle des Landgericht Magdeburg hat am heutigen Tage bekannt gegeben, dass mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) ein Vater und dessen volljähriger Sohn verurteilt wurden, insgesamt EUR 3.000,00 an Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu erstatten.<span id="more-1968"></span></p>
<p>Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) in einem Strafverfahren eingeräumt hat, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u. a.) angeboten zu haben.</p>
<p>Hierdurch ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3-Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.</p>
<p>Der Vater hatte sich in dem Rechtsstreit damit verteidigt, von den Handlungen seines Sohnes nichts gewusst zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein,  einmal einen Computer bedienen zu können. Diese Einwendungen wies die Kammer zurück.</p>
<p>Der Vater hafte als Inhaber des Internetzugangs auch als Störer, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde. Der Vater hätte sich aufgrund seiner Unkenntnis sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.</p>
<p>Die Beklagten hatten sich zwar schon außergerichtlich strafbewehrt unterworfen, also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben,  müssen nun aber für die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von EUR 3.000,00 aufkommen. Bei 132 Musiktiteln entspricht dies rund EUR 22,00 pro Titel. Ein legaler Download wäre weitaus preiswerter gewesen.</p>
<p>Anhand der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zeigt sich mal wieder, dass jeder Filesharingfall einer Einzefallbetrachtung unterzogen werden muss. Erst im Anschluss hieran ist erkennbar, ob die Urheberrechtsabmahnung zurückzuweisen ist oder zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, die ggf. die Zahlung eines Vergleichsbetrages zur Erstattung der geforderten Rechtsanwaltskosten beinhaltet.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bleibt es auch nicht bei der Zahlung der EUR 3.000,00 für die Beklagten. Hinzukommen noch Anwalts- und Gerichtsgebühren für zwei Instanzen, das nochmals einen Betrag in gleicher Höhe ausmachen dürfte.</p>
<p>Urteil des Landgericht Magdeburg vom 17. März 2010 &#8211; 7 O 2274/09</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Landgericht Magdeburg</p>
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		<title>BGH: Abmahnkosten für zweite anwaltliche Abmahnung nicht erstattungsfähig &#8211; &#8220;Kräutertee&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 08:10:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 47/09]]></category>
		<category><![CDATA[Kräutertee]]></category>
		<category><![CDATA[Schubladenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverband]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem vom Bundesgerichtshof am 21. Januar 2010 verkündeten Urteil (&#8220;Kräutertee&#8221; &#8211; I ZR 47/09) kann ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 &#8211; Fotowettbewerb).
Der Senat führt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem vom Bundesgerichtshof am 21. Januar 2010 verkündeten Urteil (&#8220;Kräutertee&#8221; &#8211; I ZR 47/09) kann ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 &#8211; Fotowettbewerb).<span id="more-1909"></span></p>
<p>Der Senat führt hierzu aus, dass der geltend gemachte Anspruch sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergebe, denn Sinn und Zweck der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist es, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen (BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 216/07 Tz. 9 – Schubladenverfügung). Siehe hierzu auch unseren Eintrag vom 18. Januar 2010 &#8211; <a title="Schubladenverfügung" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1549">Schubladenverfügung</a>.</p>
<p>Der BGH begründet dies damit, dass die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen soll, wie er die Angelegenheit bereinigen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).</p>
<p>Nur wenn die Abmahnung diese Voraussetzung erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.80 f.), die einen Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt, da sie dann im Interesse des Schuldners ergangen ist.</p>
<p>Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Fällen einer berechtigten Abmahnung, denn der Unterlassungsläubiger hat den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, so dass eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr übernehmen kann.</p>
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		<title>LG Offenburg: Keine Vertragsstrafe für kerngleichen Verstoß, wenn Unterlassungserklärung hinsichtlich ihres Kerns zu schwammig ausfällt</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1452</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 07:38:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5 O 91/09 KfH]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Offenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe i.H.v. 20.000 EUR]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbszentrale]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Landgericht Offenburg vom 23.12.2009 (Az. 5 O 91/09 KfH) wird eine nicht identische, jedoch “im Kern gleiche” Handlung keine Vertragsstrafe verwirkt, wenn die Unterlassungserklärung so unklar formuliert ist, dass der Kern der Unterlassungserklärung nicht genau bestimmt werden kann.
Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahntes Unternehmen hatte sich strafbewehrt unterworfen, nicht mehr „im Internetgeschäftsverkehr im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Landgericht Offenburg vom 23.12.2009 (Az. 5 O 91/09 KfH) wird eine nicht identische, jedoch “im Kern gleiche” Handlung keine Vertragsstrafe verwirkt, wenn die Unterlassungserklärung so unklar formuliert ist, dass der Kern der Unterlassungserklärung nicht genau bestimmt werden kann.<span id="more-1452"></span></p>
<p>Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahntes Unternehmen hatte sich strafbewehrt unterworfen, nicht mehr „im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen mit der folgende Klausel zu werben:</p>
<blockquote><p>Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.</p></blockquote>
<p>Die Wettbewerbszentrale nahm diese Erklärung an. Das Unternehmen reagierte und änderte seine Werbeeinwilligungsklausel ab, dass sie nicht mehr dem Wortlaut der Unterlassungserklärung unterfiel.</p>
<p>Die Wettbewerbszentrale erkannte in der geänderten Klausel einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000 EUR. Die 5. Handelskammer des Landgericht Offenburg wies die Klage ab, weil sie keinen „Kernverstoß“ erkennen konnte. Die Kammer für Handelssachen führte hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Was nun aber beim gegebenen Sachverhalt jenseits des ausdrücklich formulierten Wortlauts als maßgeblicher „Kern“ angesehen werden muss, ist derart unscharf und fließend, dass das für den Gehalt dieses Kerns Charakteristische nicht zweifelsfrei festgelegt werden kann. Es fehlen taugliche Abgrenzungskriterien, weil schon die Formulierung „… von (…) und Partnern…“ einen „transparenten“ Fall umfasst (nämlich die Anforderung von Informationen unmittelbar bei der Beklagten selbst). Es ist nicht zuverlässig kalkulierbar, welche Einwilligungserklärungen außerhalb der wörtlich in der Unterlassungserklärung wiedergegeben Klausel denn nun beanstandungswürdig sind und welche (noch) nicht.</p></blockquote>
<p>Die Kammer vertritt die Auffassung, dass zweifelhafte Formulierungen in der Unterlassungserklärung, die eine den Kern umschreibende, zweifelsfreie Verallgemeinerung der verbotenen Handlung nicht ermögliche, zu Lasten des Verwenders gehen.</p>
<p>Als Unterlassungsgläubiger hätte die Wettbewerbszentrale ausreichend Gelegenheit gehabt, eine Formulierung zu finden, die kerngleiche Verstöße abdeckt und zugleich nicht undeutlich und schwammig formuliert ist.</p>
<p>Urteil des Landgericht Offenburg vom 23.12.2009 (Az. 5 O 91/09 KfH)</p>
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		<item>
		<title>BGH: Vertragsstrafenzahlung bei Benennung der falschen Aufsichtsbehörde im Impressum</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/913</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 15:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellefälle]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 37/07]]></category>
		<category><![CDATA[impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Kernbereichsrechtssprechung]]></category>
		<category><![CDATA[strafbewehrte Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafenzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 2. Dezember 2009 hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung „Unrichtige Aufsichtsbehörde“ (Urteil vom 10. Juni 2009, Az. I ZR 37/07) im Volltext veröffentlicht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob sich bei einem Verstoß aus einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafenzahlung ergebe oder ob der Unterlassungsschuldner der Vertragsstrafe mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. Dezember 2009 hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung „Unrichtige Aufsichtsbehörde“ (Urteil vom 10. Juni 2009, Az. I ZR 37/07) im Volltext veröffentlicht.</p>
<p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob sich bei einem Verstoß aus einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafenzahlung ergebe oder ob der Unterlassungsschuldner der Vertragsstrafe mit dem Einwand entgegenwirken kann, dass man sich zwar zur Zahlung verpflichtet hat, aber eigentlich gar kein Unterlassungsanspruch vorlag.<span id="more-913"></span></p>
<p>Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht abgemahnt. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der sie sich unter anderem verpflichtete, es zu unterlassen, auf ihrer Webseite ein Impressum ohne Angabe der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen.<br />
In der Folgezeit war auf der Website der Beklagten zwar eine Aufsichtsbehörde angegeben, allerdings die falsche. Die Klägerin forderte daraufhin die Vertragsstrafe. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, die Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde könne den Wettbewerb nicht „wesentlich beeinträchtigen“.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dem Klagebegehren stattgegeben.</p>
<p>Die zugrundeliegende Frage, ob der Fall einer fehlenden Aufsichtsbehörde dem Fall einer falschen Aufsichtsbehörde gleichzusetzen war, beantwortete der BGH mit der bekannten „Kernbereichsrechtssprechung“. Die gesetzliche Verpflichtung, eine Aufsichtsbehörde anzugeben, umfasst im Kern auch die Verpflichtung, die richtige Aufsichtsbehörde anzugeben.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich das Unterlassungsverpflichtung in erster Linie durch Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung mittels anerkannter Auslegungsgrundsätze.</p>
<p>Da in der konkreten Erklärung keine Einschränkung für sog. Bagatellefälle zu finden war, kam der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung, dass dieVertragsstrafe uneingeschränkt zur Geltung kam.</p>
<p>Fazit: Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es ist, die Impressumsangaben auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.</p>
<p>Sollte es jedoch zu einer Abmahnung gekommen sein, so sollte der Unterlassungsschuldner seine abzugebende Unterlassungserklärung so weit wie möglich einschränken, damit er sich nicht gegenüber dem Unterlassungsgläubiger für Verstöße unterwirft, die wettbewerbsrechtlich gar nicht zu beanstanden wären. Es ist natürlich im Sinne des Unterlassungsgläubigers, den Bereich der Unterlassungspflicht möglichst weit abzustecken, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, eine Vertragsstrafe auszulösen. Dieser ohnehin große Bereich der Unterlassungspflicht wird durch die Kernbereichsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter ausgedehnt.</p>
<p>Auch bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt der Grundsatz: So viel nötig, so wenig wie möglich.</p>
<p>Das Urteil des Bundesgerichtshofs werden wir im nächsten Artikel im Volltext zur Verfügung stellen.</p>
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