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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Urheberrechtsverletzung</title>
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		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:43:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.<span id="more-1741"></span></p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens</p>
<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)<br />
LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>OLG Brandenburg: Urheberrechtsverstoß durch die Verwendung von fremden Fotos auf ebay</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 16:32:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08) führt die unberechtigte Verwendung fremder Lichtbilder für ebay-Auktionen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu Schadensersatzleistungen.Die beklagte Partei hat im Rahmen von Internetauktionen auf der Internetplattform eBay unberechtigt Lichtbilder des Klägers genutzt. Der Senat erachtete hierin einen zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverstoß, der Beklagte sich die Nutzungsrechte nicht vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08) führt die unberechtigte Verwendung fremder Lichtbilder für ebay-Auktionen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu Schadensersatzleistungen.<span id="more-1727"></span>Die beklagte Partei hat im Rahmen von Internetauktionen auf der Internetplattform eBay unberechtigt Lichtbilder des Klägers genutzt. Der Senat erachtete hierin einen zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverstoß, der Beklagte sich die Nutzungsrechte nicht vom Kläger eingeholt hatte. Die Zusicherung des eigenen Händlers, die Fotos nutzen zu dürfen, schließt jedoch keinen Urheberrechtsverstoß aus. Hierzu hätte der Beklagte bei dem Kläger sich versichern müssen, dass er die Lichtbilder nutzen dürfe. Durch die Nutzung Fotos ohne vorherige Nachprüfung und Einholung der Zustimmung habe die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt.</p>
<p>Der Senat verurteilte die Beklagte im Wege der Lizenzanalogie zur Zahlung eines Schadens in Höhe von EUR 1.620,- für zwei Bilder. Die Berechnung dieses Betrages ergab sich aus der Anzahl der Bilder und dem Zeitraum der Verwendung. Der Senat legte für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr einen Betrag von 60 €- 70 € je Bild und Woche zu Grunde. Darüber hinaus erhob der Senat einen Aufschlag von 100 % wegen unterlassener Urheberbezeichnung auf die Vergütung.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08)</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Wer fremde Bilder ohne Einwilligung des Urhebers benutzt, ohne sich vorab zu vergewissern, dass der Urheber mit der Verwendung einverstanden ist,  läuft Gefahr, dass er auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Wir können daher nur jedem Nutzer von Fotos empfehlen, sich vorab die notwendige Einwilligung einzuholen oder freie Fotos zu verwenden oder sogar eigene Fotos zu erstellen.</p>
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		<title>Wir wünschen Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010!</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jan 2010 15:50:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser!
Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen wünscht Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010 und angenehme Urlaubstage. Wir bedanken uns auf diesem Wege für die angenehme Zusammenarbeit, das in uns gesetzte Vertrauen sowie für das Interesse an den von uns in diesem Blog veröffentlichten Artikel.
Auch in 2010 stehen wir Ihnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,<br />
liebe Leserinnen und Leser!</p>
<p>Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen wünscht Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010 und angenehme Urlaubstage. Wir bedanken uns auf diesem Wege für die angenehme Zusammenarbeit, das in uns gesetzte Vertrauen sowie für das Interesse an den von uns in diesem Blog veröffentlichten Artikel.<span id="more-1215"></span></p>
<p>Auch in 2010 stehen wir Ihnen insbesondere zu Fragen des Wirtschafts-, Internet- und Onlinerecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht wieder gerne beratend zur Verfügung.</p>
<p>Soweit Sie noch Urlaub haben, so genießen sie diese noch ruhigen Tage, denn auch in 2010 sind eine Reihe von interessanten Entscheidungen sowie Umsetzungen von EU-Richtlinien zu erwarten. Bereits Anfang Januar wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshof anstehen, ob Bewerbung eines Produktes mit einem Garantieversprechen ohne Angaben der Garantiebedingungen wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>Rückblickend auf das vergangene Jahr lässt sich festhalten, dass eine Reihe von neuen Gesetzen bzw. Verordnungen wie die Verpackungsverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz (Vorratsdatenspeicherung!), die Preisangabenverordnung und das Batteriegesetz dem Onlinehandel einiges abverlangt haben. Nicht nur diese Gesetzesänderungen bzw. Novellierungen, sondern auch  zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichthofs oder diverser Oberlandesgerichte zum Fernabsatzrecht, Wettbewerbsrecht, sowie zum Markenrecht und Urheberrecht erforderten Aufmerksamkeit, Berücksichtigung und zugleich sofortige Umsetzung der Änderungen. Damit Sie als Unternehmer rechtzeitige informiert sind und auf diese Änderungen angemessen reagieren können, dürfen wir Ihnen nur unser Schutzpaketeprogramm nahe legen. Gerne informieren wir Sie hierzu telefonisch und kostenlos.</p>
<p>Filesharing war nicht nur ein Thema in 2009, sondern wird auch viele 2010 beschäftigen. Vor gerade mal zwei Wochen haben wir berichtet, dass Universal Music GmbH (<a title="Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1065">Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH</a>) Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen den Kampf angesagt und eine neue Welle von Abmahnungen durch die von ihr beauftragten Rechtsanwälte Rasch ausgesprochen hat.</p>
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		<title>Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/611</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 21:19:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung der Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 219/05]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Umgehung des Kopierschutzes]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.<span id="more-611"></span>Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das &#8211; verfassungsrechtlich unbedenkliche &#8211; Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.</p>
<p>Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.</p>
<p>Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; I ZR 219/05<br />
AG Köln &#8211; Urteil vom 6. April 2005 &#8211; 113 C 463/04<br />
LG Köln &#8211; Urteil vom 23. November 2005 &#8211; 28 S 6/05<br />
CR 2006, 702 = MMR 2006, 412 = ZUM-RD 2006, 187</p>
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