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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Urteil</title>
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		<title>Amtsgericht Berlin-Mitte: GASAG im Streit um Gaspreise (Sondertarifverträge) zur Rückzahlung verurteilt</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 08:09:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.
Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.<span id="more-1830"></span></p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran fest, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspreiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren. Wir vertreten bereits eine große Anzahl von Sondertarifkunden. Die Argumentation der GASAG in ihren unterschiedlichen Klageerwiderungen ist uns hinreichend bekannt.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen hat vor dem Amtsgericht Mitte ein erstes Urteil erwirkt, wonach die GASAG aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel zur Rückzahlung der durch die Preiserhöhung im Oktober 2005 und Januar 2006 erlangten Leistungen verurteilt wurde.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Betroffen sind hiervon die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden dieser Tarife eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der GASAG geltend zu machen und gegebenenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Sollten Sie auch einen vorgenannten Sondertarifverträge („Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“) mit der GASAG abgeschlossen haben und sich gegen die Preiserhöhungen wehren, können wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Urteil des Amtsgericht Mitte vom 15. April 2010 &#8211; Az. 25 C 282/09</p>
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		<title>BGH: Vollständiger Haftungsausschluss bei eBay wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Apr 2010 14:48:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.<span id="more-2010"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf eines gebrauchten Telefons über die Internetplattform eBay. Das Angebot enthielt einen Ausschluss der Gewährleistung und einen Hinweis, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen solle. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senates richte sich das Angebot auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgeben können.</p>
<p>Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbaren. Dieser Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt hat. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.</p>
<p>Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.</p>
<p>Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2010 (Az. I ZR 34/08)</p>
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		<title>OLG Köln: “WICK Blau” vs. “Atemgold” &#8211; Verwendung ähnlichen Verpackungsdesigns</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 07:59:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 15. Januar 2010 (Az. 6 U 131/09) führt die Gestaltung und Verwendung eines Verpackungsdesigns, das dem eines Wettbewerbers gleicht, nicht unweigerlich zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind. Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 15. Januar 2010 (Az. 6 U 131/09) führt die Gestaltung und Verwendung eines Verpackungsdesigns, das dem eines Wettbewerbers gleicht, nicht unweigerlich zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind. Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.</p>
<p><span id="more-1595"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Verpackung von “Atemgold”-Bonbons eine unlautere Nachahmung in Bezug auf “WICK Blau”-Bonbons darstellt.</p>
<p>Der Senat ließ im Ergebnis offen, ob diese erhebliche Ähnlichkeit beider Gestaltungen ausreicht, das Unlauterkeitsmerkmal einer vermeidbaren Herkunftstäuschung anzunehmen und stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Beklagte sich mit der Aufmachung ihrer “Atemgold”-Hustenbonbons stark an die charakteristische Produktausstattung von “WICK Blau” anlehne und die Wertschätzung der Klägerprodukte beim Publikum unangemessen ausnutze.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 15. Januar 2010 (Az. 6 U 131/09)</p>
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		<title>OLG Hamburg: Anbieten fremder Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren zustimmungspflichtig</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 13:37:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07).<span id="more-1415"></span></p>
<p>Der Beklagte betreibt einen Musikdienst im Internet. In diesem Rahmen bietet er Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren an. Damit können Dritten, d.h. den Abonnenten des Musikdienstes, die Aufnahmen hörbar gemacht werden. Der Musikdienst ermöglicht es den Abonnenten unter anderem, sich ein persönliches Musikprogramm zusammenzustellen. Die einzelnen zusammengestellten Titel kann der Abonnent im Rahmen des Nutzungszeitraums jeder Zeit von einem beliebigen Ort aus abrufen um im Streaming-Verfahren anhören.</p>
<p>Der Senat machte deutlich, dass die Zurverfügungstellung der Tonaufnahmen unter die Bestimmung des § 19a UrhG falle. Hierfür sei nicht erforderlich, dass  die Musikaufnahmen durch Downloaden in den Besitz des Nutzers gelangten. Nach Ansicht des Senats zeige dies bereits die systematische Einordnung des § 19a UrhG:  Auch bei § 19 UrhG (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten) und § 20 UrhG (Senderechts) gehe es um Formen der öffentlichen Wiedergabe. Ein Verbleib der Aufnahmen seitens des Verwenders sei nicht erforderlich.</p>
<p>Dem Künstler wie dem Tonträgerhersteller stehe im Fall einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 78 Abs. 1 Nr.1, 97 Abs.1 UrhG zu.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 11.02.2009 ( Az. 5 U 154/07)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf: Anschlussinhaber haftet bei illegalem Filesharing auch für volljährige Familienmitglieder</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1240</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 08:38:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.
Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 134/09) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen, wenn diese sich des illegalen Filesharings von Musikdateien bedienten.<span id="more-1240"></span></p>
<p>Dem Anschlussinhaber sei durchaus zuzumuten, seine erwachsenen Familienangehörigen zu überwachen. Als Anschlussinhaber habe er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt habe.</p>
<p>Er habe es also Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256-257).</p>
<p>In diesem Zusammenhang erscheine es gerechtfertigt, ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen. Ob von dem Anschlussinhaber irgendwelche Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden und/oder die Angehörigen angewiesen wurden, keine illegalen Handlungen vorzunehmen, wurde nichts vorgetragen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerwG: Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1094</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 18:39:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. November 2009 entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. November 2009 entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten.<span id="more-1094"></span></p>
<p>Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte Register als Herstellerin von Elektrogeräten, nämlich bestimmter hochwertiger elektronischer Kommunikationsgeräte, registriert. Die Stiftung organisiert als &#8220;Gemeinsame Stelle&#8221; sämtlicher Hersteller deren Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf ihren kommunalen Sammelstellen in fünf verschiedenen Gruppen in Containern gesammelt werden.</p>
<p>Die weitere Entsorgung dieser Altgeräte ist ebenso wie das Abholen gefüllter und das Bereitstellen leerer Container nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Aufgabe der Hersteller. Wie oft, wann und wo die Hersteller Container abholen und neu bereitstellen müssen, berechnet die Beklagte auf der Grundlage des Anteils, den der jeweilige Hersteller im Kalenderjahr pro Geräteart in Verkehr gebracht hat bzw. des Anteils von Altgeräten des Herstellers an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart. Der herangezogene Hersteller muss nach diesem System auch fremde Altgeräte entsorgen.</p>
<p>Mit Bescheiden vom Juni 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 (&#8220;Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik&#8221;) zur weiteren Entsorgung abzuholen und ein neues Behältnis bereitzustellen. Die Klägerin kam der Anordnung nach, erhob jedoch Klage zum Verwaltungsgericht. Aufgrund der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz festgeschriebenen Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen und des daran anknüpfenden Berechnungssystems müsse sie Geräte entsorgen, die nicht aus ihrer Produktpalette stammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr hergestellten Geräten hätten.</p>
<p>Das Berechnungssystem der Beklagten sei nicht transparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer. Die vom Gesetzgeber festgelegte Anzahl der Sammelgruppen sei zu niedrig und zu undifferenziert.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes keine Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit der Klägerin. Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht bejaht. Das gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Verursacherprinzip gestatte es, einem Hersteller auch die Entsorgungskosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen. Das sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar, weil nur so der Gesetzeszweck einer aus Umweltschutzgründen möglichst umfassenden Altgeräteentsorgung erreicht werden könne und diese Verpflichtung wegen deren Ausrichtung am Marktanteil des jeweiligen Herstellers und durch weitere Kompensationsmöglichkeiten finanziell zumutbar sei. Nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sei die von der Klägerin in erster Linie angegriffene Zuordnung von Elektrogeräten zu Gerätearten, nach deren jeweiligem Anteil sich die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme maßgeblich berechnet; die Grenzen des Beurteilungsspielraums seien hier nicht überschritten.</p>
<p>Nicht gefolgt werden könne dem Berufungsgericht aber in der Annahme, dass die Bekanntgabe der konkreten Berechnung der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung und damit die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Hersteller dem Gericht verwehrt seien. Insoweit komme die Bekanntgabe anonymisierter Daten in Betracht. Zur Nachholung der bislang unterbliebenen Überprüfung der Bescheide auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>BVerwG 7 C 20.08 &#8211; Urteil vom 26. November 2009</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 26.11.2009</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1035</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Dec 2009 13:23:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[
Hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) berichteten wir bereits, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Kommt er dem nicht nach, so kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen (OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten).
Interessant an der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 1em; font-size: 12px;">
<p>Hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) berichteten wir bereits, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Kommt er dem nicht nach, so kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen (<a title="OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/934">OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten</a>).<span id="more-1035"></span></p>
<p>Interessant an der Entscheidung sind jedoch die Ausführungen des Senats zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die durch die Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstöße. Nach der Auffassung des Senates haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen persönlich. Das folgt daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaf keine Maßnahmen veranlasst hat, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 &#8211; Sporthosen; auch BGH GRUR 2005, 1061 &#8211; Telefonische Gewinnauskunft).</p>
<p>Dies begründe sich nach dem zugrunde liegenden Vortrag der Beklagten daraus, dass der Geschäftsführer keine Maßnahmen bei Übernahme des Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben würden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hätten.</p>
<p>Eine Überprüfung habe erst nach erfolgtem Verstoß stattgefunden.Auch wenn die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht nach der Entscheidung “Jugendgefährdende Medien bei eBay” des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890) kaum noch in Betracht gekommen sei, habe der Geschäftsführer mit diesem Verhalten jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Er habe nämlich &#8211; soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt habe &#8211; als Geschäftsführer den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt gewesen sei, dass kein Wettbewerbsverstoß begangen werde.</p>
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