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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen</title>
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		<title>BGH: Schutz der Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 11:35:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Bayerisches Bier]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke &#8220;BAVARIA HOLLAND BEER&#8221; ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke &#8220;BAVARIA HOLLAND BEER&#8221; ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.<span id="more-2107"></span></p>
<p>Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221; am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen &#8220;BAVARIA HOLLAND BEER&#8221;. Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware &#8220;Bier&#8221; Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221;. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.</p>
<p>Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (Beschluss vom 14. Februar 2008 I ZR 69/04, GRUR 2008, 669 &#8211; Bayerisches Bier I; vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 30/2008).</p>
<p>Die geographische Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die &#8211; im Jahre 1994 erfolgte &#8211; Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die &#8211; hier erst 2001 erfolgte &#8211; Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221; in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München entscheiden.</p>
<p>Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04 - Bayerisches Bier II</p>
<p>Landgericht München I &#8211; Urteil vom 2. September 2003 - 7 O 16532/01</p>
<p>Oberlandesgericht München &#8211; Urteil vom 27. Mai 2004 - 29 U 5084/03</p>
<p><span>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs </span></p>
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		<title>LG Berlin: Werbung mit Windrädern für Atomkraftwerke unzulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 10:23:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windrädern unzulässig ist, da eine solche Reklame  irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht verstoße (Az: 91 O 35/11).
Damit hat die Kammer des Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windrädern unzulässig ist, da eine solche Reklame  irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht verstoße (Az: 91 O 35/11).<span id="more-2097"></span></p>
<p>Damit hat die Kammer des Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.</p>
<p>Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“.</p>
<p>Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin  stellt dies eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.<br />
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung zum Kammergericht eingelegt.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011<br />
- 91 O 35/11 -<br />
Kammergericht<br />
- 5 U 94/11 -</p>
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		<title>GASAG-Klagen: Kein Verjährungsbeginn der Rückzahlungsansprüche vor Ende 2008</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 U 160/06) erfolgen konnte.</p>
<p><span id="more-2085"></span></p>
<p>Die Abteilung 4 führt hierzu aus, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren eintritt. Die Frist beginne gemäß § 195 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches habe die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kenne, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe.</p>
<p>Anders gelte es aber bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, die selbst ein rechtkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Hier können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Der Gläubiger müsse auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zuzumuten sei.</p>
<p>Vorliegend war die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor dem Urteil des Kammergerichts vom 28.10.2008 – 21 U 160/06 – zuzumuten.</p>
<p>Bis zu dieser Entscheidung wurde die fragliche Preiserhöhungsklausel der Beklagten durch die Berliner Instanzgerichte mehrheitlich für wirksam erachtet. Zudem wurde die Befugnis der Beklagten zur Preisanpassung auch auf Grund der Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsanpassung bejaht.</p>
<p>Diese Auffassung entspricht auch im Wesentlichen der Rechtsprechung der Abteilung 2 des Amtsgerichts Mitte. Die Abteilung 2 stellt jedoch entgegen der Abteilung 4 im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nicht auf das Urteil des Kammergerichts (KG, a.a.O.) aus dem Jahr 2008, sondern auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Urteil vom 15. Juli 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 225/07) ab.</p>
<p>Das Amtsgericht Mitte (Urteil des AG Mitte vom 27. Juni 2010 &#8211; 2 C 527/09-;  Urteil des AG Mitte vom 28. September 2010 &#8211; 2 C 512/09 -; Urteil des AG Mitte vom 1. Februar 2011 &#8211; 2 C 259/10) führt hierzu aus, dass die dreijähre Regelverjährung für Bereicherungsansprüche nicht abgelaufen ist. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt zwar keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr eine Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifeshafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.</p>
<p>Genauso hat es sich vorliegend bis zu den die jahrelange andauernde Instanzrechtsprechung abändernden Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes bis Sommer 2009 zugetragen, so dass eine Verjährung bei Klagezustellung ausscheidet.</p>
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		<item>
		<title>GASAG-Klagen: Weitere Erfolge in der Berufungsinstanz zeichnen sich ab – Jetzt Ansprüche geltend machen, da Verjährung droht!</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 07:06:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[GASAG-Sondertarifverträge]]></category>
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		<description><![CDATA[Ende des Kalenderjahres 2010 verjähren die Rückforderungsansprüche der GASAG-Sondertarifkunden für Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006. Von über 300.000 betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht. Den Sondertarifkunden der GASAG-Sondertarifverträge  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ bleibt nur noch bis Ende dieses Jahres Zeit, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen.
Nicht nur der Bundesgerichtshof hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende des Kalenderjahres 2010 verjähren die Rückforderungsansprüche der GASAG-Sondertarifkunden für Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006. Von über 300.000 betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht. Den Sondertarifkunden der GASAG-Sondertarifverträge  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ bleibt nur noch bis Ende dieses Jahres Zeit, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen.<span id="more-1948"></span></p>
<p>Nicht nur der Bundesgerichtshof hat dieses Jahr mit seinem am 14. Juli 2010 verkündeten Urteil (BGH VIII ZR 246/08) den Weg für die Rückforderung überzahlter Gastarife geebnet. Auch die Amtsgerichte haben den Rückforderungsansprüchen in den letzten Monaten überwiegend stattgegeben. Gegen eine Reihe von Urteilen hat die GASAG Berufung eingelegt. Aber auch hier zeichnet sich derzeit ab, dass die Kunden siegen werden.</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat als Berufungsinstanz mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 der GASAG den Hinweis erteilt, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der GASAG zurückzuweisen. Die Kammer verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Mitte und begründete dies in Ergänzung mit dem Hinweis auf die Grundsätze der Vertragsfreiheit sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.</p>
<p>Die Gerichte haben somit die Weichen für die Sondertarifkunden gestellt. Die Verbraucher können damit ihre überzahlten Beträge von ca. EUR 0,01 für je eine Kilowattstunde zurückfordern. Dies kann im Einzelfall je Haushalt zwischen EUR 100,00 und EUR 1.000,00 betragen.</p>
<p>Die GASAG betont immer wieder, dass freiwillige Zahlungen von ihr nicht zu erwarten sein werden. Zuletzt äußerte sich der ein Sprecher der GASAG nach der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteiles: <strong>&#8220;Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen.&#8221;</strong></p>
<p>Dies bedeutet, dass auch nur derjenige Kunde die überzahlten Beträge zurückerstattet bekommt, der bis zum Ende dieses Jahres einen Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben hat.</p>
<p>Die Strategie der GASAG läuft auf eine einfache Rechnung hinaus. Da von 300.000 betroffenen Sondertarifkunden bislang lediglich 900 ihre Forderung geltend gemacht haben, werden über 299.000 Haushalte leer ausgehen. Für die GASAG bedeutet dies eine Einsparung von ca. 90 Millionen Euro. Dem Geschäftsbericht 2009 der GASAG ist zu entnehmen, dass sie 2009 langfristige Rückstellungen in Höhe von EUR 111,66 Millionen, kurzfristige Rückstellungen in Höhe von EUR 68,95 Millionen gebildet und einen Überschuss von ca. EUR 90 Millionen erwirtschaftet hat.</p>
<p>Die Höhe der Einsparung entspricht nahezu dem erwirtschafteten Überschuss, so dass die GASAG bei Berücksichtigung der Rückstellungen ohne Weiteres in der Lage wäre, die Forderungen gegenüber allen Sondertarifkunden auszugleichen.</p>
<p>Die Zeit läuft jedoch für die GASAG. Nach dem 31. Dezember 2010 hat die GASAG die Möglichkeit, gegenüber Rückforderungsansprüchen der Kunden die Einrede der Verjährung zu erheben und jegliche Leistung für diesen Zeitraum dauerhaft zu verweigern.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Bevor die Ansprüche verjähren, können wir nur jedem betroffenen Sondertarifkunden dringend anraten, sich umgehend von einem fachkundigen Anwalt rechtlich beraten zu lassen.</strong></p>
<p>Sollten auch Sie betroffener Tarifkunde sein, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen ab sofort unter <strong>0 30 &#8211; 34 90 27 63 telefonisch</strong> zur Verfügung. Wir haben bereits eine Vielzahl von GASAG-Kunden vor den Berliner Gerichten vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Vertretung ankommt.</p>
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		<title>GASAG: Gerichtliche Niederlagen führen nicht zum Umdenken – Verjährung droht</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Sep 2010 11:35:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der Berliner GASAG, die sie in den Sondertarifverträgen  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ verwendete, für unwirksam erklärt hatte, war zunächst zu erwarten, dass die GASAG die hiervon betroffenen Kunden entschädigen oder zumindest eine Teilentschädigung anbieten würde. Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH ZR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der Berliner GASAG, die sie in den Sondertarifverträgen  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ verwendete, für unwirksam erklärt hatte, war zunächst zu erwarten, dass die GASAG die hiervon betroffenen Kunden entschädigen oder zumindest eine Teilentschädigung anbieten würde. Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH ZR 225/07) hat die GASAG durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben, dass sie für Rückforderungen keinen Raum sehe.<span id="more-1947"></span></p>
<p>An dieser grundsätzlichen Ausrichtung hat die GASAG bis heute nichts geändert, nur dass sie ihre Verteidigungsstrategie im Laufe der Zeit aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen geändert hat. Argumentierte die GASAG noch anfangs, dass der Kunde bei Verwendung einer vom BGH unbeanstandeten Preisanpassungsklausel keinen anderen Preis bezahlt hätte, ist sie nun vornehmlich dazu übergegangen, darauf abzustellen, ob der Kunde den Preiserhöhungen aufgrund vorbehaltsloser Zahlung stillschweigend zugestimmt habe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08) ausgeführt, dass es auf einen Widerspruch gegen die angekündigten Preiserhöhungen nicht ankommt. Auch ein Zug vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe brachte der GASAG nicht den gewünschten Erfolg; die Verfassungsrichter wiesen die Beschwerde der GASAG zurück und bestätigten die Rechtsprechung des BGH zum Verbot bestimmter Gaspreiserhöhungen.</p>
<p>Vor dem für die GASAG zuständigen Berliner Amtsgericht Mitte kam es nach Einschätzung des Verfassers mit Ausnahme von wenigen Urteilen überwiegend zur Verurteilung der GASAG zu Rückerstattung aufgrund der Preiserhöhung geleisteter Mehrkosten.</p>
<p>Trotz dieser Umstände geht die GASAG gegen diese Urteile in nahezu allen uns vorliegenden Fällen in die Berufungsinstanz. Dies bestätigt nochmals die bislang gefahrene Strategie der GASAG und gerade nicht dazu, dass sie freiwillig irgendwelche Beträge erstatten wird. Das Unternehmen rechnet zwar mit Rückzahlungen, wird von sich aus aber nichts in dieser Richtung unternehmen. Vielmehr äußerte sich der ein Sprecher der GASAG nach der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteiles: &#8220;Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen.&#8221;</p>
<p>Nach alldem müsste man davon ausgehen, dass eine Verteidigung der GASAG gegen die erhobenen Rückzahlungsansprüche nicht erfolgversprechend sein würde. Dies mag aus rechtlicher Sicht, jedoch nicht aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zutreffen.</p>
<p>Bei genauerem Hinblick geht die auf Abschreckung vor einer Klageerhebung ausgerichtete Strategie der GASAG auf. Von den 350.000 von der unwirksamen Preisanpassungsklausel betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 den gerichtlichen Klageweg bestritten. Hinzu kommt, dass die „Zeit für die GASAG läuft“. Die Ansprüche der Kunden stammen aus den Jahren 2005 und 2006. Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche in drei Jahren. Der betroffene Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 ist in den überwiegenden Fällen bei Zugrundelegung einer Rechnungsstellung in 2006 bereits zum 31. Dezember 2009 verjährt. Die übrigen Ansprüche verjähren zum <strong>31. Dezember 2010</strong>.</p>
<p>Nach dem 31. Dezember 2010 hat die GASAG die Möglichkeit gegenüber Ansprüchen auf Rückerstattung von unberechtigten Mehrleistungen aus dem Zeitraum 2006 durch Erhebung der Einrede der Verjährung die Leistung dauerhaft zu verweigern.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Aus diesen Gründen können wir nur jedem von der Preiserhöhung betroffenen Sondertarifkunden aufgrund der anstehenden Verjährung dringend anraten, umgehend sich von einem fachkundigen Anwalt rechtlich beraten zu lassen.</strong></p>
<p>Sollten auch Sie betroffener Tarifkunde sein, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen ab sofort unter <strong>0 30 &#8211; 34 90 27 63 telefonisch</strong> zur Verfügung. Wir haben bereits eine Vielzahl von GASAG-Kunden vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Vertretung ankommt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:43:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.<span id="more-1741"></span></p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens</p>
<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)<br />
LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>Amtsgericht Berlin-Mitte: GASAG im Streit um Gaspreise (Sondertarifverträge) zur Rückzahlung verurteilt</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 08:09:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[AG Mitte]]></category>
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		<description><![CDATA[Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.
Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.<span id="more-1830"></span></p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran fest, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspreiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren. Wir vertreten bereits eine große Anzahl von Sondertarifkunden. Die Argumentation der GASAG in ihren unterschiedlichen Klageerwiderungen ist uns hinreichend bekannt.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen hat vor dem Amtsgericht Mitte ein erstes Urteil erwirkt, wonach die GASAG aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel zur Rückzahlung der durch die Preiserhöhung im Oktober 2005 und Januar 2006 erlangten Leistungen verurteilt wurde.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Betroffen sind hiervon die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden dieser Tarife eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der GASAG geltend zu machen und gegebenenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Sollten Sie auch einen vorgenannten Sondertarifverträge („Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“) mit der GASAG abgeschlossen haben und sich gegen die Preiserhöhungen wehren, können wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Urteil des Amtsgericht Mitte vom 15. April 2010 &#8211; Az. 25 C 282/09</p>
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		<title>LG Berlin: Allgemein verbindliche Unterlassungserklärung umfasst Verstöße in den Printmedien  wie auch im Internet</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 14:34:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Printmedien]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 28. Januar 2010 entschieden, dass die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels im Zweifel nicht nur die Bewerbung in den Printmedien, sondern auch im Internet betrifft, wenn letzteres nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.
Die Beklagte  hatte auf einen Rechtsverstoß  in einer Zeitschrift [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 28. Januar 2010 entschieden, dass die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels im Zweifel nicht nur die Bewerbung in den Printmedien, sondern auch im Internet betrifft, wenn letzteres nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.<span id="more-1832"></span></p>
<p>Die Beklagte  hatte auf einen Rechtsverstoß  in einer Zeitschrift sich strafbewehrt unterworfen,</p>
<blockquote><p><em>es zu unterlassen, für ihre Produkte zu werben, ohne die Bezeichnung des Arzneimittels anzugeben.</em></p></blockquote>
<p>Die Beklagte  war jedoch im Internet in der zu unterlassenden Art und Weise, das dass der Kläger sie aus dem Unterlassungsvertrag auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch nahm.</p>
<p>Die Kammer gab der Klage statt und führte hierzu aus, dass die Beklagte durch Ihre Bewerbung im Internet verstoßen habe, denn die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung umfasse auch die Bewerbung im Internet. Auf den vorliegenden Fall seien allein die für die Vertragsauslegung geltenden und nicht die für die Verhängung von Ordnungsmittel anwendbaren Grundsätze anwendbar.</p>
<p>Aus dem Wortlaut der Unterlassungserklärung könne sich daher nur ergeben, dass die Beklagte die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetz einhalten wolle, unabhängig davon, ob die Werbung in den Printmedien geschaltet sei oder im Internet erscheine.</p>
<p>Urteil des Landgericht Berlin vom 28. Januar 2010 – (Az. 16 O 267/09)</p>
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		<title>OLG Saarbrücken: Verletzung der Markenregistrierungspflicht nicht wettbewerbsrechtlich relevant</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2037</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Apr 2010 14:42:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1 U 621/09-167]]></category>
		<category><![CDATA[7 O 204/09]]></category>
		<category><![CDATA[AMP-Hersteller]]></category>
		<category><![CDATA[AMP-Hersteller aus Saarbrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Elektro- und Elektronikgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Elektrogesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Saarbrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenregistrierungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Saarländische Oberlandesgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Saarländische Oberlandesgericht hat im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren (Az. 1 U 621/09-167) einen Hinweisbeschluss erteilt, dass eine Verletzung der Markenregistrierungspflicht bei der EAR (Elektro-Altgeräte-Register) nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und somit dem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben werden.
Der Verfügugungskläger ist ein AMP-Hersteller aus Saarbrücken. Die Antragsgegnerin ist Kölns größter Musikinstrumentenhändler. Beide vertreiben Musikinstrumentenverstärker und Tonabnehmer. Beide Parteien sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Saarländische Oberlandesgericht hat im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren (Az. 1 U 621/09-167) einen Hinweisbeschluss erteilt, dass eine Verletzung der Markenregistrierungspflicht bei der EAR (Elektro-Altgeräte-Register) nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und somit dem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben werden.<span id="more-2037"></span></p>
<p>Der Verfügugungskläger ist ein AMP-Hersteller aus Saarbrücken. Die Antragsgegnerin ist Kölns größter Musikinstrumentenhändler. Beide vertreiben Musikinstrumentenverstärker und Tonabnehmer. Beide Parteien sind bei der Stiftung &#8220;Elektro-Altgeräte-Register&#8221; registriert. Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe nur Produkte von Herstellern vertreiben, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind.</p>
<p>Das Landgericht Saarbrücken hat den Verfügungsantrag durch Urteil vom 2. Dezemeber 2009 (Az. 7 O 204/09) zurückgewiesen und hierzu bereits ausgeführt, dass der Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgesetz nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist.</p>
<p>Auf die Berufung des Verfügungsklägers hat das Saarländische Oberlandesgericht nun darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat führte hierzu aus, dass auch er in der Verletzung der Markenregistrierungspflicht keine wettbewerbsrechtliche Relevanz feststellen könne, denn die Verletzung der Markenregistrierungspflicht begründe keinen erheblichen Wettbewerbsvorteil des rechtsbrüchigen Unternehmens. Zudem sei auch nicht ersichtlich, wodurch Mitbewerbern eines Unternehmens, das die Markenregistrierungspflicht verletzt habe, Wettbewerbsnachteile erleiden könne.</p>
<p>Hinweisbeschluss des Saarländischen Oberlandesgericht vom 3. März 2010 &#8211; Az. 1 U 621/09-167</p>
<p>Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 2. Dezember 2009 &#8211; Az. 7 O 204/09</p>
<p>Wir danken für die freundliche Unterstützung der Rechtsanwälte Bender &amp; Unterbörsch (Köln), die uns Urteil und Hinweisbeschluss  zur Verfügung gestellt haben.</p>
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		<title>LG Hamburg: Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bei zu geringem Umsatz</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2009</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Apr 2010 09:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[327 O 13/09]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsmissbräuchlich]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg ist in einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren (327 O 13/09) zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist, wenn der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht.
Die Antragstellerin vertreibt ein breitgefächertes Warensortiment, wie Dekorationen aller Art, Bekleidung, Autofolien, Teddybären, PC-Spiele und Einmaltattoos.  Hiermit Damit sie im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg ist in einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren (327 O 13/09) zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist, wenn der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht.<span id="more-2009"></span></p>
<p>Die Antragstellerin vertreibt ein breitgefächertes Warensortiment, wie Dekorationen aller Art, Bekleidung, Autofolien, Teddybären, PC-Spiele und Einmaltattoos.  Hiermit Damit sie im Jahr 2008 einen Jahresumsatz von rund 17.000 EUR.  Hingegen wurden bei der zuständigen Kammer insgesamt 39 Verfahren durch die Antragstellerin anhängig gemacht.</p>
<p>Nach der Auffassung der Kammer ist der Antrag mangels Antragsbefugnis wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig zurückzuweisen, denn es ist davon auszugehen, dass die vorliegende Rechtsverfolgung nur dazu diene, einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg begründet dies ähnlich wie das <a title="OLG Hamm" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1384">OLG Hamm</a> in einer Reihe von Entscheidungen, dass die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich verselbstständigt hat und in einem krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wenn das Kostenrisiko nicht mehr vom Umsatz des Unternehmens getragen werden kann.</p>
<p>Da ein Verfahren mit einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 allein Anwaltsgebühren von ca. EUR 2.100,00 auslösen kann, übersteigt dieses Kostenrisiko mit den 39 bei der Kammer im Jahr 2008 betriebenen Verfahren den Jahresumsatz der Antragstellerin um ein Vielfaches.</p>
<p>Beschluss des Landgericht Hamburg vom 19. Januar 2009 &#8211; (Az.  327 O 13/09)</p>
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